Jahrgang 
4 (1790)
Seite
761
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TIS 761

thanen sich zusammenthun, und auf ihrer aller sämmtli- <es nach der Fettweiden oder auf die Viehmarkte zu vertreibende Hotnvieh nur einen einzigen Paß verlangen, so ist in diesem Fall für jedes in dem Paß zu beschreibende Stü> 4 bl. an Gebühr zu entrichten,

Für die Mühe der Besichtigung des in dem Paß beschriebenen Viehes auf der Route, erhalten die Amts oder Gerichts, Unterbediente für jedes Stü 2 ßl., wenn die Trift nur aus 10 bis'x2 Stücken und darunter bestes het; bey zahlreicheren Triften aber für jedes Stü 1 ßl. Geschiehet: die Besichtigung außerhalb ihres Wohnorts, wird ihnen der Weg überher bezahlet.

Für'die obrigkeitliche Attestirung wird nichts be- zahlet.

11. In Ansehung des nach der Stadt Bremen zum Verkauf zu vertreibenden Hornviehes

werden zufolze der Stadt Bremischen zeitherigen Verord nungen beschworne Pässe erfordert, mithin müß. für die Eides Abnahme die Gebühr, welche auf 16 ßl. bestims met worden überher entrichtet werden. Im übrigen finden die nemlichen Fesiseßungen statt, welche in An? sehung des innerhalb Landes zu vertreibenden Viehes oben bemerkt worden.

IH. In Ansehung des ausserhalb Landes nach den aim gen Königlichen Provinzen, oder durch dieselbigzen nach Hildesheim und Braunschweig zu vertreibenden Viehes

sind an Gebühren zu entrichten:

x) An die Amts» oder Gerichts/Obrigkeit. Ddd 4 für