Jahrgang 
4 (1790)
Seite
760
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EIER

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Hierinn wird vorausgeseket: es erfordere die Nothwen: digkeit, ohngeachtet des Gottlob fortdaurenden Gesund» Heitszustandes unter dem Hornvieh, in obgenannten Herzogthümern sowohl, als in den angränzenden Ländern, daß die Pässe auf das sowohl inner! als ausserhalb Landes zu vertreibende Vieh nicht aufhörten, sondern nach wie vor zur Sicherheit und Abwendung aller Gefahr fortdaurten, und daher sey es auch billig, daß den Obrigkeiten und den Atnts; und Gerichts) Unterbedienten die daher erwachsende Mäuühwaltung vergolten werde.

Da jedoch den Viehhändlern eine thunliche Erleichs terung bey dem Vieh: Commerze gerne zu gönnen; so werden die von ihnen zu entrichtende Gebühren, färs künftige und so lange die gesunden Zeiten fortwähren, folgendermaßen bestimmet.

1. In Ansehung des innerhalb der genannten Hers zogthümer, es sey äuf inländische Hornviehmärkte, vder nach und aus den Fettweiden, oder auch sonst im Lande zu vertreibenden Hornviehes,|

müssen zwar ordnungsmäßige Pässe genommen werd?n, es bedarf aber bey denselben keiner Eidesabnahme, wie Quch keines Stempelpapiers zu den Pässen, noch obrig1 Leitlicher Besiegelung derselben, wie denn auch schon vor? hin das Brennen dieses im Lande bleibenden Viehes nach: gelassen ist.

Die für den Paß zu entrichtende Gebühr wird durchs» gängig auf 12 ßl. festgeseßetr, der Daß mag viele oder wes nige Stücke Vieh befassen. Sollte jedoch diese Festsezung dahin gemißbrauchet werden wollen, daß mehrere Unter-

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