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Obrigkeiten auch. Unterbedienten eingeschärfet, anbey ihnen ernstlich bezeuget, daß sie bey fernerer Nachläßigs keit hierunter, desfalls zur Verantwortung,gezogen, vnd verdientermaßen angesehen werden sollten.
Da. übrigens zur Beförderung des Vertriebes. der Landes-Salze, schon vorhin die Anstalt getroffen wäre, daß denjenigen, welche bey den Königl. Salzwerken zum auswärtigen Verkaufe, Ladungen einnähmen, das Salz zu geringerm Preise verlassen würde, hierbey aber sich ergeben habe, daß gegen den Innhalt der daneben diesen Fuhrleuten oder Trägern ertheilten Pässe, solches von ihnen in hiesigen Landen oftmals verkauft würde: so ist, um diesem Abfichtswidrigen Benehmen Einhalt zu thun, verordnet worden, daß auch darauf von Obrigkeitswegen wohl geachtet, einfolglich jeder, der sich eines sol<en Miß- brauchs schuldig macht, sofort an dem Orte,:wo er betrof“ fen und dessen überwiesen wird, zum erstenmale, wenn es ein
"Träger, oder ein! auch. zweyspänniger Kärner ist, mit eis
nem Thaler, dafern aber das Fuhrwerk mit mehrern Pferden sich bespannt findet, mit zwey Thalern Strafe, bey Wiederholung des Vergehens aber, auf das gedoppelte angesehen und sothane Geldbuße dem Denuncianten zus gebilligt, auch der Salz'Fuhrmann oder Träger mit dem noch bey sich habenden Salze abgewiesen werden folle.
II9. Berordnung wegen der in den Herzogthümern Bremen, und“ Verden zu entrichtenden Ge- bühren beym Viehvertreiben. Stade den
Isten Octbr. 1789- Ddd 3 Hier!


