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Erneuerte Verordnung, wegen des in dem Fürstenthum Lüneburg„von jeder Manns- person, welche das 14te Jahr erreicht hat, zu entrichtenden Tobacksgeldes. Hannover den 14ten Septbr. 1789.
Gedachte Abgabe, welche darinn bestehet, daß jede Mannsperson, die das 14te Jahr erreicht hat, auf Jos hannis und Weyhnächten 3 mgr., statt des vormaligen bezahlten Tobacs- Impostes, erlegen muß, ist hiedurch auf anderweite fünf Jahre, vom isten Jan. 1790. bis den leßten Decembr. 1794. verlängert worden.
ITS.
Erneuerung des Verbots der Ein- und Durch- fuhr fremder Salze. Hannover den 15ten Septbr. 1789.
hn dem Eingange davon wird zu erkennen gegeben, wie man ungerne vernommen, daß es der wiederholten Vers ordnungen gegen. die Ein» und Durchfuhr fremder Salze ungeachtet,*) damit an vielen Orten hiesiger Lande noh immer fortgeh?, und sowohl Kärner als insonderheit
Träger dergleichen ungehindert herumbrächten. Daher würden dann jene Verordnungen noc<hmals erneuert, und deren bessere Beobachtung allen Gerichts? Obrigs
%*) S. Willich Auszug 1. Band S- 8556 u. s f. und L. L. C. Cap. VI, S. 524, 525, Vie auch Supplem. XI u. XL


