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| den übrigen beyden Curien, als Verfassung3widrig wis dersprochen seyn 3 so hätte diese Streitigkeit auf dem ges meinen Landtage unter Herrn und Ständen entschicden werden müssen. Weil königl. Regierung aber die von der Ritterschaft behauptete Säke für richtig und der urs sprünglichen Verfassung gemäß"zu seyn erklärete: Die übrigen Heyden Curien in diesen Streit sich nicht mische ten, sondern ganz passive dabey verfuhren, mithin durch ihr beharrliches Stillschweigen überzeugend zu erkennen gaben, daß sie die Ritterschaftlichen, von Königl. Regies rung bestätigten, Säge für Verfassungsmässig, ohne einigen SRiderspruch, anerkannten 3 So war wegen Aufrehterhal- tung der landschaftlichen Verfassung weiter nichts zu thun Übrig,-als die landschaftlichen Collegia, oder vielmehr diejenigen Mitglieder derselben, von denen zuerst der Wis derspruch erreget war, und die, die Majorität in diesen Collegiis ausmachten, zu deren Befolgung anzuweisen das für; Dieses geschahe mittelst der oft angeführten von tönigl. Regierung an den großen und engern Ausschuß, desgleis <en an das Schaß/Collegium zugefertigten, Rescripte und Hiemit hatten diese Streitigkeiten ihre Endschaft völlig erreichet.
Damit aber keine, diese Streitigkeiten betreffende Frage, unerörtert bleiben möge; So ist schließlich noch in Erwägung zu ziehen: Ob die von Königl. Regierung des nen landschaftlichen Collegiis ohne Zuziehung der Lands stände zugefertigten. Befehle, ohne daß einiger Wider- spruch dagegen statt finden werde,“ als geseßlich anzuer- kennen und zu befolgen sind.
: Weil


