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Die landschaftliche Verfassung des Für- - stenthums Calenberg.
Vom Herrn Licentcommissaixr vow Zug50.
“Sortsegzung.
FI Tages sind die zum großen Ausschuß erwähl:
ten. rittershaftlichen und bevollmächtigten Deputati der Prälatur und Städte eben auch verpfli<htet, denen jedesmaligen Landtags(Handlun gen vom Anfange bis zu Ende beyzuwohnen. Weil dieses als ein wesentliches Stü der jetzigen landschaftlichen Verfassung anzusehen ist, so wird besonders davon zu handeln seyn. Es isc aber derjenigen Streitigkeiten, die über die Competenz der landschaftlichen Depytationen und des Scakcollegii neuerlichst entstanden sind, zuvor zu erwehnen, weil die Eig der Calenbergischen Landschaft hiedurch in ihr
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