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Weil vorhin bewiesen ist, daß die landschaftliche Verfassung, als eine unter Herrn und Ständen vollzv? gene gesekßliche Anordnung zu betrachten sey; so leidet es keinen Zweifel, daß wenn über den wahren Sinn ders selben, es sey unter Herrn und Ständen, oder unter den Curien, Zweifel entstehet, derselbe in Comitiis auf eben die Weise, als andere gemeine Landes, Angelegenheiten, ers wogen und. entschieden werden müsse. Dieses war aber der Fall nicht weiter, nachdem königliche Regierung die von der Ritterschaft behaupteten Grundsätze, als Verfas- sungsmäßig, anerkannt hatte. Denn die übrigen beyden Curien hatten sich niemahls in diesen Streit gemischet, und die Ritterschaft fand anders keinen Widerspruch, als von der Majorität der landschaftlichen Depurirten 3 Dies ser war aber in dem Betracht für ganz unerheblich zu ach» ten, weil diese Deputati absque mandato ihrer Constis tuenten keine gültige Handlungen vornehmen können. Es war ihnen von diesen abex der Auftrag nicht geschehen, denen ritterschaftlichen Behauptungen zu widersprechen und ihr beharrliches Stillschweigen gab sattsam zu erkens nen, daß sie wegen der ursprünglichen Gruündsäße, in Ans sehung der landschaftlichen Verfassung, mit der Ritters, schaft einstimmig gedächten. Es war demnach kein zweis felhaftes Gesetz vorhanden, und es beruhete nur darauf, die landschaftlichen Collegia zu deren VollstreEung anzu: weisen. Die erforderte Anweisung der Landes Collegios rum zur VollstreFung gesetlicher Anordnungen, ist ein ohnstreitiges' landesherrliches Vorrecht. Und da die lands schaftliche Verfassung, ohne allen Widerspruch, für eine ge- sekbliche Anordnung zu erkennen ist; So war also könig»
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