Zage 29
5tett Febr. 1524. klärlich zu ersehen, daß die in dergleis Hen Fällen von dem Ausschuß genommene Entschliessuns gen nur auf so lange, bis Zeit und Umstände die Convo- cation der Stände verstatten wollen, verbindlich sind, Sobald diese aber zu bewirken ist, alsdann ist die weise tere Behandlung und Fortseßung ein ohnstreitiges Ob- jectum Comitiale, worinn der Ausschuß, ohne zuvor er- haltene Vollmacht von denen Ständen, nicht weiter vers fahren und zu beschließen sich ermächtigen mag. Bey so bewandten Umständen ist es als eine ni? genug zu rühe mende Vorsorge königl. Landes: Regierung dankbar zu erkennen, daß von Ihr denen landschaftlichen Collegiis aufgegeben ist, hinführo bey allen und jeden Fällen, da sie gemeine Landes- Angelegenheiten an die Regierung brigen, welche auf dem Landtage nicht vorgekommen sind, solches und die Ursache davon ausdrülich anzu? zeigen.
„Allen diesem zufolge, wird niemand mit einigem An- scheine der Wahrheit behaupten können, daß Königl. Lans des: Regierung durch die angezogene ad instantiam der Ritterschaft abgegebenen Resolutionen; eine Abänderung in der von Altersher beliebten landschaftlichen Verfassung habe bewirken wollen; indem es klar am Tage, daß ihre Absicht allein nur dahin gerichtet war, dieselbe für fernes
re Eingriffe der landschaftlichen Collegiorum in völlige
Sicherheit zu stellen. Würden die von der Ritterschaft wegen der lands schaftlichen Verfassung behaupteten Grundsäße von kss
nigl. Regierung als unrichtig erkläret; Oder selbigen von 5 den


