28 Das Damit aber die Landschaft um so mehr gesichert, und der landschaftliche Ausschuß in denen ihm vorgeschriebe) nen Schranken, erhalten werden möge, so ist jener vorbes halten, die Mitglieder des Ausschusses ad interesle zu bes langen, die durch ihre Vota ein Verfassungswidriges und GEE) nachtheiliges Conclusum zum Stande gebracht haben:| der Ausschuß ist also verpflichtet, auf dem nächsten Lands tage sein Verfahren zu rechtfertigen. Wenn sodann zwey Curien die Ratihabition ihm versagen werden, so findet die actio ad interesse statt. Würden aber zwey Curien die Genehmigung ertheilen, alsdann ist der Widerspruch. der dritten Curie ohne Wirkung, es sey denn daß ihre besondern Rechte oder Freyheiten verlekt seyn würden.
Man würde aber gar sehr irren, wenn man das jekt erwehnte, auf die, in dringend eiligen Fällen von dem Ausschuß genommene, und von der Regierung bestätigte, Entschliessungen, in allen Stücken ausdehnen-wollte, Denn weil die bey dergleichen Fällen vorhandene Eile, die Pros position oder Communication mit der gemeinen Landschaft behindert; so ist es demnach auffallend, daß diese Fälle als eine Ausnahme von der allgemeinen Regel angesehen werden müssen, Es muß demnach der Ausschuß bey näch» ster Convocation der Stände beweisen, daß dergleichen Eile vorhanden gewesen ist- Damit aber die allgemeine Regel, so weit es nur immer möglich, ohnunterbrochen bes folget werden möge; so ist dem Ausschuß nur eine inters imistischei Befugniß, sub lpe rati, in eiligen Fällen zu beschließen, verstattet worden 3 Denn es ist aus dem zuvor
angeführten Wolfenbüttelschen Landtages; Abschiede vom 5ten


