Jahrgang 
1 (1791)
Seite
27
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SPIKE- 27

gewiß, daß der Ausschuß, ohne vorherige Proposition oder Communication mit der gemeinen Landschaft, keine An/ träge oder Entschliessungen, weder vor sich noch im Nah» men der Landschaft, an königliche Regierung abzulassen befugt sey. Daher denn auch diejenigen Conclusa des landschaftlichen Ausschusses, denen diese Erforderniß abs gehet, eigentlich für keine gültige Conclusa zu erkennen sind,

Weil aber dasjenige, was die Regierungin gemeinen Landes» Angelegenheiten entweder mit der gemeinen Lands schaft, oder dem Ausschvß als landschaftlichen Manda- tario beschließet, als eine Landesherrliche gesetzliche Ans ordnung'anzusehen ist, die Landes: Gerichte aber über die Göltigkeit der Geseke zu erkennen nicht befugt sind; So will also Königliche Regierung diesen Collegiis die Befugs niß nicht einräumen, darüber zu erkennen, ob die Lands schaft verbunden sey, ein, ohne vorherige Proposition oder Communication mit der gemeinen Landschaft, von dem Ausschuß gefaßtes Conclusum, nach hinzugekommener Lan desherrlicher Bestätigung, für verbindlich zu erkennen, und dem zufolge dasjenige zu leisten, wozw der Ausschuß an ihrer Statt sich verbindlich gemacht hat, daher denn in solchem Falle den Ständen nichts übrig bleiben würde, als zuerst an den Landesherrn sich zu wenden. Wenn dieser aber in die Aufhebung des Conclusi zu willigen verwei» gern, und das Land dadurch in Schaden verseßzet, oder die Rechte der Stände gekränket seyn würden, alsdann bey den Reichsgerichten Hülfe zu suchen,

Das