Jahrgang 
1 (1791)
Seite
26
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glauben, so wird die Landesherrschaft weder der

gleichen Glieder ohne gerichtliche Erörterung zu vers urtheilen, noch gegen gegründete gerichtliche Klagen zu schüßen gemeinet seyn. Und es ist also auch auf diesen Fall alle Sicherheit vorhanden, welche die Natur der Sache versiattet.

Wenn in vormaligen Zeitenlkeine solche dringende Eile vorhanden war, die nur die Convocation des lands schaftlichen Ausschusses verstatten wollte, ward es als eine Nothwendigkeit angesehen, daß jedwedem Landstande eine besondere Citation aus der Regierung zugefertiget ward, wenn mit den Ständen tractiret werden sollte. Und ob man zwar in neuern Zeiten in so fern hievon aszewichen ist, daß die landesherrlichen Anträge jezt nicht mehr von königlicher Regierung denen versammlete4 Ständen, sons dern dem auf die Regierung convocirten großen Ausschuß eröfnet werden; so werden jedoch all und jede Mitglieder desselben mitteist der an sie erlassenen Convocatorien an? gewiesen, die ihnen eröfneten Propositions mit ihren Mitständen in Ueberlegung zu ziehen, und nach genommes? nem Entschlusse, die landschaftliche Erklärung bey königlis <her Regierung einzubringen«

Gleichwie nun sich hieraus ergiebt, daß es nicht wills kührlich, sondern die Pflicht des Ausschusses es erfordert, alle diejenigen Landes-Angelegenheiten, worüber ein Land schaftlicher Entschluß zu fassen ist, denen versammleten Ständen zur Proposition zu bringen, damit diese bey sich erwegen können, ob sie selbst in ihren Curien darüber zu beschließen gerathen finden 3 Also ist es der Regel- nach

gewiß»