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schaftlichen Berathschlagungen und Entschließungen, die dissentirende Curie den Wog Rechtens nicht ans ders ergreifen kann, als wenn ihre besondere, der Mehrheit der Stimmen nicht unterworfene Vor, rechte und Freyheiten dabey verletet werden. Will bemeldete Genehmigung nicht ertheilet werden; so soll nach der Absicht der Landschaft, ektweder das Geschehene verbessert und abgeändert werden; oder dieselbe glaubet, daß die Glieder des landschaftlichen Collegii, von welchen die Sache behandelt worden, sich so sehr gegen ihre Pflicht und ihr Gewissen dabey betragen hätten, daß wider deren Persoy, und.ouf eine aus ihrem Vermögen zu beschaffende Erseßung des Schadens, geklaget werden könne. In dem ersten Falle ist die Frage von Abänderung eines Schlusses, welcher durc< die hinzugekommene landegherrliche Genehmigung, zu einer landegherrs lichen Ordnung gediehen ist. Es kann daher. nach den vorhin angeführten Gründen die Sache an die Landesgerichte nicht gebracht, sondern es müssen die Wege eingeschlagen werden, welche bey desideriis und gravaminibus statuum der Natur der Sache und der fundbaren Observanz gemäß sind.
Sollte hingegen der Fall eintreten, daß die Lands» schaft, oder in so fern es auf die Gerechtsame einzel: ner Curien ankommt, diese Curien sich persönlich an die Mitglieder eines landschaftlichen Collegii halten, und.selbige auf eine, aus ihrem Vermögen zu bes schaffende, Schadensecseßung belangen zu können
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