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Besten gemäß gestimmet worden, und welcher Mey» nung gültig seyn solle?
Und- als die ritterschaftlichen Mandatarii hierauf zu erkennen gaben, daß sie diesen Saß niemals in Zweis fel gezogen hätten; wie es denn auch bey'der, von der Ritterschaft! gesuchten gerichtlichen Entscheidung, allein nur auf wohlerworbene, das Eigenthum der Riiterschaft ausmachende, Vorrechte ankäme, welche die applicatio- nem iuris ad factum nothwendig machten, welchen Fall denn quc<h königliche Regierung in der Resolution vom 28|ten Jan, selbst, als der Entscheidung der Justizcolles giorum unterworfen, angesehen hätte; so erfolgte hierauf önterm 3ten May 1775. folgende Erklärung:
Wenn mit dem großen oder engeren Ausschuß etwas behandelt, und in dessen Gefolg, von der Landegre; gierung Verfügungen gemacht worden; sp sind die lekßtere, landegherrliche Anordnungen, welche einer Untersuchung bey denen Landesgerichten nicht zu unterziehen stehen, als die nach denen Gesetzen, und nicht über die Verbindlichkeit und Gültigkeit der Geseke und landegherrlichen Ordnungen zu urtheis len hahen. Das landschaftliche Collegium, weiches zu. der Sache zugezogen worden, muß aber das Ge: schehene, bey dem zunächstfolgenden Landtage, zu der Kenntniß der gesammten Stände bringen und alsdenn in denen, Curien darüber deliberiret wer» den. GGenehmiget die Mehrheit dieser Curien, mits Hin zwey derselben das, was behandelt worden„so ist ein völliges gültiges landschaftliches Conelusum vorhanden, wogegen, wie überhaupt bey land;
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