Jahrgang 
1 (1791)
Seite
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Anweisung ertheilte, hierinn künftig siriete der Regel nachzukommen.

Man würde also gar sehr irren, wenn man das?! jenige, was vorhin nach Anleitung der von königl. Res gierung ertheilten Resolutionen hierüber angeführet ist, weiter als auf den vorliegenden Fall ausdehnen wollte.

Hätten die Prälaten oder Städte das, ohne ihr Vorwissen im Deputationscollegio, wegen des Kornne* gotii, gefaßte Conclusum nicht ratihabiren wollen, und mit der Ritterschaft gemeinsamen Widerspruch erreget, so hätte dasselbe abermals legali modo zur Proposition gebracht und das Verfahren der Mandatariorum geprüs fet werden müssen. Weil diese aber ganz passive ver? fuhren und durch ihr Stillschweigen das Verfahren ihrer Curien ratihabirten, so hatte die Regierung völlig Recht, das, wiewohl auf eine illezale Art gefaßte Concelusum, bewandten Umständen nach als gültig und in Ansehung der Ritterschaft für verbindlich zu erklären. Daß aber über die Sültigkeit und Verbindlichkeit der landschaftiis <hen Entschließungen, von denen Landescollegiis nicht erkannt werden könne, wird von königl. Regierung in der Resolution vom 28sten Jan, 1775. durch folgenden' triftigen Grund bestätiget:

Landesgerichte haben das, was nach den Gesetzen Rechtens ist, nimmer aber zu entscheiden, was"das gemein? Beste erfordert. Sie können also, wofern man die Landes und landschaftliche Verfassung

« nicht völlig umstoßen will, darüber nicht erkennen, ob, von dieser oder jener Curie solchem gemeinen| D'4 Besten