Jahrgang 
1 (1791)
Seite
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23 Per wegung ziehet, so könnte gar leicht der Schluß daraus Sezogen werden: daß diese vorläufige Anzeige, nur in Rücksicht auf die Ritrerschaft, als eine Nothwendigkeit anzusehen sey, und daß die Proposition gar füglich erst im Deputationscollegio geschehen könnte, wenn mit völs y liger Zuverlässigkeit vorauszusehen, daß die Prälatur und Städte durc< ihre Vota das Conclusum zum Stande bringen würden, Daß dieses aber höchst fehlerhaft seyn Würde, ist aus dem folgenden zu ersehen.; Wiewohl nicht allen und jeden Klöstern und Städs ten der Zutritt im Deputationscollegio verstattet ist,, so| pflegen jedoch diejenigen, die davon ausgeschlossen sind, ähre Deputirten vielmals zum gemeinen Landtage abzus senden, und diese sind befugt, nach angehörten Proposis tionen, jemand von ihren zurücbleibenden Mitständen mit Mandatis et Inftructionibus zu versehen. Weil dieses Mandatum aber nicht weiter als auf die verlesenen Propositions ausgedehnet werden mag 3' so ist also jedes im großen Augxschuß über solche Gegenstände, die nicht auf, dem gemeinen Landtage zur Anzeige gebracht sind, gefaßtes Conclusum, in Ansehung dieser Prälaten und Städte, eben so vitis8als für die Ritterschaft. Es ist demnach ein ganz allgemeiner und für sämmtliche Cus rien höchst wichtiger Grundsaß, daß alle und jede ge- meine Landesangelegenheiten, worüber ein landschaftlicher Entschluß zu fassen ist, auf dem gemeinen Landtage zuvor zur Anzeige gebracht werden müssen.| Königliche Landesregierung hatte dieses gar wohl| in Ueberlegung gezogen, daher sie denn auch denen| laudschaftlihen Deputationen ohne alle Ausnahme die Anwei:

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