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SPass 21 Nachtheil daraus entstehet, wenn die Anzeige auf dem gemeinen Landtage nicht, sondern demnächst erst im Des putationscollegio, allwo ihre Deputati größtentheils ges genwärtig sind, geschiehet 5 so wird von königl. Regie: rung hieraus der Schluß gezogen, daß also in Ansehung der Prälatur und Städte das Conclusum nicht für feh- lerhaft zu erkennen sey. Denn weil nach der calenbergis schen landschaftlichen Verfassung, wenn über gemeine Landesangelegenheiten ein Entschluß zu fassen, durch die einstimmigen Vota zweyer Curien, die dritte verbindlich gemachet würde: die Majorität der Prälatur und Städte aber, das Conclusum, wegen des vom engern Auss schuß und Schakcollegio unternommenen Kornankaufs und Uebernehmung des daraus erwachsenen Schadens, zum Stande gebracht hätten; so wäre bey diesem Con- cluso auf das ritterschaftliche Votum kein Betracht zu nehmen, mithin: auch, aus vorangeföhrten Gründen, es
' nicht als ein das Conclusum vernichtender Fehler anzus
sehen, daß die Anzeige auf gemeinem Landtage nicht ges schehen sey: daher dieses Conclusum, nach hinzugekommes ner Genehmigung königl. Regierung, noch um so mehr als allgemein verbindlich anerkannt werden müßte, weil nicht die Ritterschaft, sondern die Prälaten und Städte zu untersuchen die Befugniß gehabt hätten, ob von ihren„Depatatis, mit oder ohne Vollmacht verfahren wäre.
Wenn man dasjenige, was so eben wegen des im großen Ausschuß, ohne vorher auf dem gemeinen Landtage geschehene Anzeige, in Ansehung des Kornnegotii genom? menen Entschlusses angeführet ist, niht in genaue Er;
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