Jahrgang 
1 (1791)
Seite
20
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Es stehet dabey der Zweifel nicht zu erregen, ob die Deputati dieser Curien mit oder ohne Vollmacht ihrer Constituenten verfahren sind? Wenn es auch mit besagten Curien nicht eine andere Bewandniß als mit der Ritterschaft hätte, so wäre dennoch dies ses allemal ein Punct, der nicht von der Ritterschaft, sondern von besagten Constituenten zu untersuchen ist,;: welche aber Gegen das Geschehene nimmer etwas eingewandt haben.

Weil die Prälatur und Städte nicht in Corpore zu Landtagen erscheinen können, so sind sie zufolge der Verordnung vom 12ten Dec. 1719. verbunden, jemand der Zhrigen zur Abwartung der Landtageshandlungen zu ernennen, und wenn dieser, die von seinem Constituenten ihm ertheilte Vollmacht, vor Eröfnung des Landtages, dem Landsyndico behändiget, so wird er zu allen und- jeden Landtageshandlungen zugelassen, und die von ihnen abgegebenen Vota sind für seine Constituenten verbindlich.:- Weit anders verhält es sich mit denen ritterschaftlichen Deputatis, denn weil jedes einzelnes Mitglied derselben berechtiget ist, zu Landtagen zu ers scheinen, und ihnen die Wahl gelassen ist, entweder selbst in der Curie ein vollgältiges Votum abzugeben, oder Vollmacht zu ertheilen; so. ist es in Ansehung eines jeden Mitgliedes der ritterschaftlichen Curie ein wesents licher Umstand, daßlalle und jede Angelegenheiten,- die in den Curien zur Ueberlegung und Entschließung von dem Landsyndico gebracht werden sollen, auf dem gemeis- nen Landtage zur Anzeige kommen müssen: weil aber

für die Majorität der Prälatur und Städte kein solcher Nach: