Jahrgang 
1 (1791)
Seite
19
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Genahmigung eine geselice Kraft erlanget hätte, für allgemein verbindlich,'

Obgleich dieses widersprechend zu seyn scheinet, so verschwindet jedoch diese Vermuthung bey einer-genauern Erwägung der, in dem an die Ritterschaft unterm 28sten Ian. 1775. erlassenen Rescript, enthaltenen Gründe; denn es wird von königl. Regierung zwar nicht in Ab- rede gestellet, daß der große Ausschuß bey Genehmigung desjenigen, was von dem engern Ausschuß und Shaky collegio geschehen, in modo pecciret hätte; sie äußert aher zugleich, daß dieses Versehen in dem Betracht dem Concluso.die Gültigkeit nicht benehmen konnte,' weil. die Ritterschaft selbst eingestünde, daß die zwey Curien der Prälatur und Städte erwehntes Verfahren nicht nur

genehmiget hätten, sondern dabey auch beharrten? Und

weil ihre Constituenten gegen dieses Conclusum nimmer etwas eingewandt hätten, so viel Aufsehen auch solches gemachet, und so wenig ihnen die Beschaffenheit des Kornnegotii verborgen geblieben wäre; so würde also die Ritterschaft, wenn gleich sie bey ihrem Widerspruch ohns verändert beharrte, nichts dadurch gewinnen, und es auf ein bloßes Formale hinauslaufen, wenn diese Sache

nochmals zur Ueberlegung kommen, und zu dem Ende

auf dem gemeinen Landtage zur Proposition gebracht werden sollte, anerwogen doch keine andere Umstände zur Berathschlagung kommen könnten, als die bereits bey Abfassung des Conclusi wären erörtert worden, Und weil die Ritterschaft den Eiawurf gemacht hatte, daß Deputati ohne Vollmacht und Instruction verfahren wären: so ward u nel

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