Jahrgang 
1 (1791)
Seite
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geseket, mithin nicht leicht zu besorgen ist, daß die lands schaftlichen Deputations fernerweitig eine'ausgedehntere Befugniß sich anmaßen werden, als von ihren Mitstän' den und Constituenten ihnen eingeräumet ist, und dieses um so mehr, weil. von königl.. Regierung hs<hstrühmlich der Ritterschaft versichert worden, sorgfältig dahin sehen zu wollen, daß von oftbenannten Collegiis kein Miss'S brauch, von der ihnen verstatteten Befugniß künftig weis| ter gemachet werde.

Weil der unternommene Kornankauf, in der Vers

sammlung des großen Ausschusses, von denen Deputatis

der Prätatur und Städte genehmiget, und zur Ersekung| des für die ländschoftlichen Cassen daraus«erwachsenen| Srhadens, die Erhöhung.des Blasenzinses verwilliget ward, ohne daß zuvor auf dem gemeinen Landtage Ans zeige davon geschehen und Deputati dazu von ihren Mitständen mit Vollmachten waren versehen worden z so wollte die Ritterschaft die Verbindlichkeit dieses Con: «lusi nicht anerkennen, wie sie denn auch bey königlicher Regierung um die Aufhebung des erhöheten Blasenzins- ses nachsuchte.

; Wiewohl nun kösnigl. Regierung es: äußerst mis! billigte, daß über diese Sache in der Versammlung des großen Ausschusses ein Conclusum war errichtet worden, ohne dieselbe auf dem gemeinen Landtage zuvor-zur Pro' position gebrac<t zu haben: so erklärte sie jedoch das Gesuch wegen Aufhebung des erhöheten Blasenzinses nicht nur für unstatthaft, sondern auch das erwähnte Conclusum, nachdem selbiges durc<. ihre hinzugekommene

Geneh»