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genheiten zu behandeln, uttd ein gleiches'muß ges schehen, wenn die Sache von der Beschaffenheit „und Erheblichkeit ist, daß die'Zeit verstatiet und es der dazu erforderlichen Kosten verlohnet, den großen Ausschuß zusammen zu berufen. Da aber Um- stände eintreten können, wo die Sachen entweder von dieser Wichtigkeit nicht, oder von. einer so dringenden Eile sind, daß der- Aufschub, welcher durch die Zusammenberufung des großen Autschusses veranlasset werden würde, von nachtheiligzn Folgen seyn könnte; so mögen Wir der Landexsherrschaft weder die Befugniß benehmen, an den engern Ausschuß, dessen Versammlung weniger Kosien machet, und der näher bey der Hand ist, bey Ges legenheit, wo eine Gefahr auf dem Verzuge haftet, sic zu wenden; und von selbigem Anträge anzus nehmen, noch diese landes8h. erliche Befugniß, der Entscheidung eines Justizcollegii unterwerfen. So viel versichern Wir euch aber, daß Wir sorgfältig dahin sehen wollen, daß hiervon kein Misbrauch gemachet, folglich künftig, Fälle wobey keine Eile ist, als: solche nicht behandelt, no< der große Auss schuß ohne hinlänglihe und dringende Ursachen vorbeygegangen, am wenigsten aber unter dem Vor? wand der Eile, ohne Bewilligung gesammter Stände, landschaftliche Gelder zu Angelegenheiten, welche die Landschaft nicht angehen, verwand wer» den; und Wir meinen, daß dieses alles sey, was ihr erwarten könnet und dem gemeinen Besten ges mäß ist,' Weil


