Jahrgang 
1 (1791)
Seite
15
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bey den im Jahr 1771 eingetretenen Umständen, bey- - Uns Anträge gethan hat, solches an und vor sich ein Verfassungswidriges Unternehmen sey. Wie billigen es nicht, wenn man unterlassen hat, davon, auf den folgenden Landtagen Anzeige zu thun, und . machen vielmehr, um ähnliche Fälle zu verhüten, die nöthige Verfügung,

- Die ritterschaftlihen Mandatarii würden es gegen ihre Constituenten zu verantworten gehabt haben, wenn sie sich hiebey beruhiget hätten. Site sachten demnach in einer am raten März 1775. übergebenen anderweis tigen Vorstellung, Königliche Regierung zu überzeugen,'

daß, obwohl sie dem großen Ausschuß dieBefugniß wegen

eiliger Fälle sub spe rati zu beschließen nicht streitig mach» ten; so könnten sie doch dem engern Ausschuß dieselbe nicht weiter, als nur is so fern, wie Anfangs erwehnet ist, einräumen. Dieses hatte auch die gewänschte Wirs kung, daß von Königl. Regierung unterm zten May 1775. an dieselben folgende Erklärung ertheilet ward.

In dem Rescripte vom 23ften Jan. dieses Jahrs sind in Ansehung der Behandlung eiliger Fälle, der - groß? und engere Ausschuß deswegen mit einander verbunden, weil ihre Befugniß, sich derselben ans zunehmen, auf gleichen Gründen beruhet,'und daß es vow den Umständen und der mehrern Wich: tigkeit oder Eile der Sache abhänget, wer von ihaen zuzuziehen ist. Wenn der große Ausschuß versammlet ist, sind allerdings mit selbigem, und nicht mit dem engern Ausschuß, eilfertige Angele: -"gens

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