Jahrgang 
1 (1791)
Seite
14
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Dieses geschiehet nicht, wieihr vermeinet, um bes sondere, ihnen bey denen Landtagen aufgetragene N Geschäfte zu Ende zu bringen, als wozu sodann weder, eine weitere Vollmacht, noch ein fortdaurens des Collegium erforderlich wäre, sondern um von denen Verfügungen in eilfertigen Fällen nicht auss geschlossen zu werden, zu welchem Zwe die Volls macht auf Jahre gerichtet ist.

Man müßte also eine Aenderung in der Verfass sung vornehmen, wenn man hievon abweichen wollte. Um den Misbrauch abzuwenden, welcher daraus erwachsen bönnte, wenw' unter dem Vor wand der Eile der große oder der engere Ansschuß Geschäfte, wobey eine Gefahr auf dem Verzuge

- nicht haftet, an sich ziehen wellte, ift es allerdings nöthig, daß das, was sol<ergestalt beschlossen worden, auf dem nächsten Landtage der gemeinen Landschaft zur Anzeige gebracht'werde. Hierdurch erhält selbige die Gelegenheit zu ermessen, obwürklich ein eilfertiger Fali vorhanden gewesen, und dabey pflichtmäßig. verfahren sey? wenn solches nicht ges schehen seyn solite, darüber Beschwerde zu führen, und dadurch den größern Ausschuß, den eygern Aus? schuß und das Sdcakcollezium in gosekmäßigen Schranken zu erhalten, ohne daß ntan eine der Landschaft selbst heilsame Einrichtung abänderte.

Es lässet sich diesemnach fkeine8weges behaupten, daß, wenn der engere Ausschuß sich der Sache in eis ligen Fällen unterziehen und aus diesem Grunde

bey