Jahrgang 
1 (1791)
Seite
9
Einzelbild herunterladen

Ze 9

ohne die Sache auf den gemeinen Landtag zu brins gen. Wir haben jedoch, nach Erwegung der: Ums stände davor gehalten, daß durch dergleichen Deys spiele, wenn sie auch zur Entschuldigung angefühs vet werden könnten, dennoch die in der Natur der Sache, in der Verfassung und in denen Landtagess Abschjeden gegründete, von euch als das Grunds gese der calenbergischen landschaftlichen Verfassung angeführte Regel, keinesweges umgestoßen werden möze, und am wenigsten dem größeren Ausschuß oder gar dem engern Ausschuß und Schakcollegivo, die Gewalt zustehen könne, nach Belieben und

Willköhr zu bestimmen, was vor Geschäfte sie vor

fich behalten, und welche sie an die gemeine Lands schaft gelangen lassen wollen.

Wir sehen es daher als einen ausgemachten Sal an, daß alle landschaftliche Angelegenheiten der Regel nach, vor den Landtag und die gemeine Landschaft gehören. Und theilen euch nicht nur hiedurc< in Abschrift mit, was Wir unterm. 4ten Nov. v. Jahrs zufolge der euch gegebenen Versie <herung an den großen Ausschuß, den engern Auss schuß, an das Schascollegium abgelassen habenz

' sondern damit Wir auch gewiß seyn können, daß

diesem Folge geleisiet werde, als. welches sonst von Uns, da die landschaftlichen, auch auf gemeinen Landtagen beschlossene Ausfertigungen von dem größern Ausschuß geschehen, nicht ersehen werden kann 3; so geben Wir sowohl solchem, als dem en-

A5 gern