Jahrgang 
1 (1791)
Seite
10
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gern Ausschuß und Schaßcollegio laut der Anlage auf, in allen den Fällen, da sie gemeine Landet? angelegenheiten an Uns bringen, welche auf dem Landtage nicht vorgekommen, solches, und die Ursachen davon ausdrücklich anzuzeigen, und auch 4 alsdann diese Angelegenheiten auf den nächstfolgens den Landtag ohnfehlbhar zur Anzeige zu bringen. Ia denen angeführten Rescripten' vom aten Nov. 4774. wird dem großen Ausschuß zu erkennen gegeben: Da es immittelst ohnstreitig der Regel gemäs ist, daß diejenigen Deliberanda, weiche das gesammte Land angehen, den gesammten Ständen zuvor auf össentlichem Landtage vorgetragen, oder wenn dergleichen zwischen den Landtägen in eiligen Fäls len zu besorgen gewesen sind, doch auf dem nächsts folgenden denselben zur Wissenschaft gebrac<t werden müssen, cbwohl solches nach Inhalt der desfalls von dem engern Ausschusse ersiatteten Berichte, insonderheit in neuern Zeiten nicht immer so ges nau beobachtet worden; so wollen Wir euch hie! mit evinnern, darunter in vorkommenden Fällen der Regel nachzugehen. Und dem engern Ausschusse geschiehet in einem ihm besonders zugefertigten Rescripte die Bedeutung: Als jedoch von euch selbst die Regel anerkannt wird, daß diejenigen Sachen, so das ganze Land angehen und zwischen den Landtagen in eiligen Fällen vort euch besorget sind, demnächst auf dem Landtage zur Anzeige gebracht weiden müssen 3 so würdet ihr besser