Jahrgang 
1 (1791)
Seite
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Veränderungen und Verfügungen, um eine gefeßliche Kraft zu erlangen, auf dem allgemeinen Landtage zur Anzeige gebracht werden müßten, auf daß die versamtimmle? ten Stände ihre Deputirten entweder mit Vollmacht vers sehen, oder selbst in den Curien darüber. berathschlagen und beschliessen könntett«|

Es folge hieraus, daß der große Ausshuß wegen folcher. Angelegenheiten, wenn sie nicht zuvor auf dem gemeinen Landtage zur Anzeige? gebracht worden, anders keinen für das Land verbindlichen Entschluß fassen könnte, als allein in unerwarteten, zwischen zwey?n Lands tägen vorkommenden, eiligen Fälken. Sodann wäre er zwar befugt lub spe rati der gemeinen Landschaft zu bes schließen 3 es müßte aber auf dem nächsten Landtage um die Ratisication der Stände nachgesucht werdenz und zu dem Ende umständlicher Vortrag und zwar sols, <Hergestalt davon geschehen, damit man das ganze Nes gotium übersehen und beurtheilen könnte, ob pflihtmäßig, verfahren sey.'

Dem engern Ausschuß, und wenn das Interesse der vier großen Städte ausfiele, auch dem Schaßcollegio, wäre aber ein ähnliches Recht, nac< Anleitung des Lands tagesabschiedes von 1586. alsdann nur versiattet, wenn entweder Fälle sich hervorthäten, wodurch keine haupt: sächliche Veränderungen in denen von gemeiner Lands schaft gefaßten oder genehmigten Conclusis verantasset würden, oder dieselben von so geringemiBelang. wären, daß es der Zusammenber ufung des großen Ausshusses nicht verlohne, oder auch die Handhabung der von den

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