10 IEERERLAEE FERNE SERGEANT... 1727
6 SPRE
So konnte königl. Regierung also nicht anders ver? muthen, als daß dieses Conclusum, auf eine, der Vers fassung gemäße Art, zum Stande gebracht seyn würde. Es ist also nicht zu verwundern, daß dieselbe die Geneh- migung dazu ertheilet habe.
Dieses in seinem Anfange und Folgen wichtige Ges schäfte, hat zu vielen Streitigkeiten zwischen denen lands schaftlichen Collegiis und der Ritterschaft, Anlaß erthei»- let, deren allhier umständlich zu erwehnen, überflüssig seyn würde. Es ist also nur so viel davon anzuführen, was von dem einen und andern Theile Verfassungsmäßig zu seyn behäuptet, und hiernächst von königlicher Regies rung, als der von Alters her bestandenen Verfassung ges mäß zu seyn, erkläret und bestätiget ist.
Der engere Ausschuß behauptete: es wäre zufolge* der landschaftlichen Verfassang seine Obliegenheit, zwis schen den Landtägen, in Abwesenheit des großen Auss schusses, in Landegsangelegenheiten, wobey wie bey dem unternommenen KRornänkäauf periculum in mora fürhanden zu seyn, ermäßiget würde, an königliche Res gierung Vorschläge seiner besten Einsicht nach gelangen zu lassen, auch. mit derselben Genehmigung, zu schließen und zur Ausführung zu bringen, und hiernähst die Ratihabition der Stände, mittelst geschehener Anzeige des ausgefährten Eatschlusses zu fordern.)
Dagegen gründete die Ritterschaft ihren Wider! spruch, auf den bekannten allgemeinen Grundsatz der calenbergischen landschaftlichen Verfassang, daß alle und jede, das ganze Fürstenthum betreffende Verwilligungen,
Veräns


