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Über den Dünger, zugleich aber auch über das Unwesen dabey in Deutschland, besonders in der Haupt- und Residenzstadt München und ganz Baiern ... / von Hazzi. Vorgetr. i. d. öff. Vers. d. landwirthsch. Vereins in München. M. e. Beil. über die Hornviehstallungen d. kgl. würt. Versuchs-Lehranst. zu Hohenheim ... von ... Schwerz
Entstehung
Seite
77-78
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übung davon findet man nur bei großen Städten,=== bei kleinen, bei Fleken und Dörfern kaum eine Spur, Auſſer der FeuerbeſHau, Bier- und Fleiſchſätßen iſt da das Umt der Polizei kaum dem Namen nach bekannt, Unterdeſſen mit der Feuerbeſchau ſteht die Reinlichkeits-== Geſundyeits- und übrige Sicherheitsaufſicht in gleicher Kategorie, Gleiche Gefahr droht dabei der ganzen Ge- ſelſchaft. Das nämliche Prinzip liegt zum Grunde, wie bei jenen Vernachläßigungen, die leicht zu Feuersbrünn- ſen führen. UVeberall iſt gleiHmäßig das Privat- Ei- genthum wie das Leben, oder die Geſundheit des Nach- bars mit in Gefahr. Von dieſer Unſicht aus ergeben ſich folgende Säße und Normen, daß

1) die Polizei bei großen Städten den ganzen Be- ruf der Sorge für Reinlichkeit, Geſundheit und übrige Sicherheit erfüllen ſoll. Denn, wo die höchſte Nein- limkeit beſteht, herrſcht die größte Ordnung und volle Geſundheit, und da kommt alles, was Unreinlichleit vder Miſt iſt, ganz allein dahin, wohin es gehört, und wo es neue Früchte bringt-- nämlich auf die Felder, Dieſes ſchöne Muſter bieten uns die reinlichen Städte der Niederlande, von Holland und der Schweiß dar.

In dieſer Rückſicht find alſo z, B.- für München, zum Vorbilde für andere Städte, folgende dringende Maßregeln nothig.

A. Es muß für die Straßenreinigung ſtrengere Aufſicht eintreten, als biöher, und zwar nicht bloß in den Haupt-Gaſſen, ſondern auch in allen kleinen z. B«+ hinter den Mauern, wie am Plaße: denn auch da woh- nen Menſchen, und in engen Räumen iſt Reinlichkeit noch größeres Vedürfniß,= Das Düngerausführen ſoll nur in ven Mitternachtskunden von 12 bis 4 Uhr Statt ſinden*), und dann Morgens die Straßen ganz rein gefegt ſeyn. Die Nachläßigen== ohnehin eigens dafür bezahlte Dienſtileute, haben bei jeder kleinſten Un- reinigfeit nachdrücklichen Straſen zu unterliegen, Dieſer Ernſt, nur einigemal geäußert, wird bald die höchſte Reinlichfeit herſiellen, ja ſie allgemein zur ſchönen, ede len Gewohnheit ſtempeln**).

*) Bei ganz genau oben und auf allen Seiten geſchloſ- ſenen Wägen nach der Art der Militär: Fuhrwägen, und Fäſſern von flöſſigem Dünger, auch den Fäſſern des beweglichen Abtrits leidet dieß von ſelbſt eine Ausnahme.,

*) Zu dieſer nöthigen vollſten Reinlichfeit iſt von ſelbſt gutes Piiaſter-- mit Bedingung. Für München liegen hierüber ſo viele zwe>mäßige Vorſchläge vor, und

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B. Die ſeit dem 1. Jänner 1867 beſkehende nnglück- liche Urt des Ubführens des Gaſſenkoth8 durch Stadt» Kammer- Fuhrwerke ſey ganz aufgehoben. Jeder Gaſſen- Reiniger bringt, wie in andern Orten, das Kehricht auf der Stelle in ſeinen Hof nach dea Ubtrittsgrube. Wenn in eineim Hauſe keine ſolHe beſteht, muß man gleich- wohl, wie ehedem, mit dem Nachbar ſich vereinen, dem die Vermehrung des Düngers von ſelbſt erwünſcht ſeyn muß,

C. ES gelte das ſtrenge Verbott, Ubtritte ganz frei zu ſtellen oder auf Flüſſe, Bähe und Ka- näle zu richten, oder aus Ubtritten Ubzugölei- tungen dahin zu machen. Nach und nach müſſen alſo die Vorkehrungen dazu getroffen, vielmehr überall die ſo wohlthätigen beweglichen geruchloſen Ubtritte einge- führt werden, und zwar ohne Unsnahine der Kaſerney und anderer Ööffentlicher Gebäude, Strenge Verordnung muß es bleiben, daß jede Verunreinigung des fließen- den Waſſers ſtrafbar iſt.

D. Gleiche Unwendung hat dieſes auf Fleiſchbänke, Fabriken, Bräuereien, Werkſtätte, Bäder:c. Der Ublauf davon darf nicht mehr in das vorbeiſließende Waſſer, ſondern nur in eigne Behälter kommen.

E. Der nämliche Fall iſt bei den Kandeln und Rin- nen aus den Häuſern. Es eignet fich nur das Regen- waſſer und das aus den Brunnen und Brunnkäſten zu dieſem UNusguß, keineöwegs aber ein Spülig aus Küchen und Werkſtätten, oder der Urin wie bis jekt 1c, Alles dieſes muß in dem Urinbehälter Plaß finden, und Nichts darf bei Strafe davon in die Kandeln ausfließen, oder dahin getragen werden,

F. Selbſt bei Wäſchereien iſt es nicht geſtattet, deu Unrath oder die Lauge in die Bäche, Kanäle oder Flüſſe zu ſchütten, ſondern alles dieſes muß in den Urinbebälter oder auf die Düngerſtätte kommen. Das Gleiche hat mit den Rückſtänden bei Bleichen 2c, zu geſchehen.

G. Findet ſich unter Tags an einem Plate oder E>Xe der Straße eine auffallende Unreinlichkeit, ſo haben die Polizeidiener die Verbindlichkeit, den HausSeigenthümer zur alsbaldigen Reinigung anzuweiſen, weil eine ſolhe Un- reinlichkeit die Sphäre einer gebildeten Geſellſchaft beleidigt,

doh dauert das alte ſchle<hte Pflaſtern fort. Wäre

nur in einzelnen Diſtrikten nach und nach mit großen dazu zubereiteten Steinen, an denen es in den obern

Gegenden nicht fehlt, der Anfang gemacht, die Wohls thaten davon würden bald fühlbar ſeyn!