Das auch ſo ſchnell wieder die dritte Auflage von dieſer Schrift erſcheint, iſt nicht des Abganges wegen für den VWerfaſſer allein erfreulich, ſondern vorzüglich wegen des dadurch ſo aufgeregten allgemeinen Intereſſes über das Düngerweſen. Auf allen Seiten erblickt man ſchon die ſchönen Früchte von dem ſo zahlreich ausgeſtreuten Samen. Erfaßt wurde in mehrern Staaten, daß die Polizeiſtellen am-meiſten= bloß in Erfüllung ihrer Pflichten dabei wirken, die Geſundheit, Reinlichkeit, Ordnung, ſohin Verſchönerung der Dörfer bezwecken, und zugleich damit der Landwirthſchaft eine neue große Maſſe Dünger zufüh- ren können. Das Königreich Würtemberg ging als Muſter darin voran, Denn am 17, Jänner 1823 kam eine eigene allerhöchſte Verordnung hierüber ans Licht. Sie lautet:
„Der Auſmerkſamkeit Sr, Königl. Majeſtät auf alles, was zur Beförderung des allgemeinen Wohlſtandes beitragen kann, iſt es nicht entgangen, daß noch in vielen Orten des Königreichs die Neinlichkeit in den Straßen und Gaſſen auf eine Weiſe vernachläſſigt wird, welche nicht bloß beleidigend für das Auge, und nachthei- lig für die Geſundheit, ſondern auch dem eigenen Intereſſe der Landbewohner zuwider iſt.
Dieſer Unreinlichkeit und allen ihren ſchädlichen Folgen läßt ſich mit einem be- deutenden Gewinn für den Feldbau dadurch abhelfen, daß der Unrath, der ſonſt unbenüßt verloren ging, in zweckmäßig angelegten Miſtjauchen- Gruben geſammelt, und dort zu Dünger bereitet wird,
Um jedoch die Ortsvorſteher deſto mehr zu ermuntern, ihren Einfluß auf ihre Mitbürger mit allem Eifer dahin zu verwenden, daß jene Belehrung möglichſt allge- mein benüßt, daß überall in Städten, Marktflecken, Dörfern und Weilern die er- forderliche Reinlichkeit in den Straßen, Gaſſen und Hofraithen eingeführt, und der dabei zu erreichende Gewinn an Dung- Material nicht vernachläßiget werde, haben Se. Königl. Majeſtät vier Preiſe, zu 20, 15, 10 und 5 Dukateu nebſt einer Ehren- Medaille für diejenigen Ortsvorſteher, welche von jeßt an bis zum 1. Jänner 1826 für Beſörderung dex Reinlichkeit und namentlich für die Anlegung zweckmäßiger
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