pm„4
Miſtjauchen- Gruben in ihrem Wohnort am meiſten gewirkt haben werden, gnädigſt auszuſeßen, und das Miniſterium des Innern, unter Mitwirkung der Central-
Stelle des landwirthſchaftlichen Vereins mit den hiezu erforderlichen Anordnungen
zu beauftragen geruht.
! 5 Judem man dieſes zur öffentlichen Kenntniß bringt, werden ſämmtliche Ober- Aemter hiemit angewieſen, ohne Aufſchub ſich von dem gegenwärtigen Zuſtand eines jeden Orts in ihrem Bezirke in Abſicht auf Neinlichkeit und Ordnung in den Straßen, Gaſſen und Hofraithen, über die Beſchaffenheit der Dunglegen in denſelben u.|. w,, möglichſt vollſtändige und zuverläßige Kenntniß zu verſchaffen, die hierüber einzuziehen- den Notizen zu den Akten zu nehmen, und zu künftigem Gebrauch aufzubewahren.
Auf den Grund dieſer Notizen haben die königl. Oberämter den einzelnen Ortsvorſtehern die der Oertlichkeit angemeſſenen BVorſchriſten und Belehrungen zu ertheilen, und bei jeder ſchilichen Gelegenheit, insbeſondere aber bei ihrem perſön- lichen Aufenthalt in den einzelnen Amtsorten auf den Bollzug verſelben hinzuwirken, nach Verfluß des feſtgeſeßten Zeitraums aber darüber, was durch jeden Ortsvor- ſteher inzwiſchen für obige Zwee geleiſtet worden, vollſtändige Gewißheit zu verſchaffen, und das Ergebniß unter Anführung der Schwierigkeiten, welche nach den örtlichen Verhältniſſen zu überwinden waren, an die Kreis- Regierung zu berichten.
Die Kreis- Regierungen haben die Akten an das Miniſterium des Innern mit Bericht einzuſchiken, und darin die Ortsvorſteher zu bezeichnen, welche nach ihrer Anſicht vorzügliche Berückſichtigung verdienen, um hiernach nicht allein die oben feſtgeſebten Preiſe vertheilen, ſondern auch wegen angemeſſener Belohnung derjeni- gen Ortsvorſteher, welche ſich nächſt den Preis- Empfängern beſonders auszeichnen werden, die weitere Einleitung treffen zu können.
Zu den Oberämtern verſieht man ſich, daß ſie keine Gelegenheit verſäumen werden, um die wohlwollenden Abſichten Sr. Königl. Majeſtät durch Belehrungen, Ermahnungen und ſonſtige angemeſſene Erinnerungen beßtens zu unterſtüßen und zu befördern,“
Stuttgart, den 17, Jänner 18323.
Miniſterium des Innern.
Eine ähnliche kräftige und den Gegenſtand umfaſſende höchſte Verordnung erließ
auch unterm 3. Okt, 1823 die ſo thätige k. baieriſche Negierung des Nheinkreiſes. Wür* den nun überall dieſe. ſchönen Vorbilder nachgeahmt, wie müßte Deutſchland nicht an Freundlichkeit und Schönheit gewinnen, und die Landwirthſchaft ſich dadurch nicht mächtig heben?
46.44
Zz*-»2 72729
4 kg
> eH m»,. 73 3


