Teil eines Werkes 
3 (1797) Oekonomisches Reallexicon, worinn alles was nach den Theorien und erprobten Erfahrungen der bewährten Oekonomen unsrer Zeit zu wissen nöthig ist in alphabetischer Ordnung zusammengetragen, berichtigt und mit eigenen Zusätzen begleitet wird. 3
Entstehung
Seite
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hat. Es kann auch Leim, nach du Hamels Berichte, aus der Rinde Des Strauches erhalten werden,

Mitgabe, muß von der Ausſtattung unterſchieden werden, Leßtere beſteher in Anſehung der Söhne, welche eine abgeſon- derte Wirthſchaft anfangen, darinn, daß ſie dasjenige bekommen, was zu deren ele ſten Einrichtung, und zur Anſchaffung der Geräthſchaften, welche zum Betriebe ihres Gewerbes unentbehrlich ſind, erfordert wird. Auch den heyrathenden Töchtern gebühret dergleichen Ausſtattung, ſo weit dieſelbe zur Hochzeit und zur erſten Einrich- tung ihres Hausweſens erforderlich iſt. Außer ſolcher Ausſtattung ſind Kinder, ver- möge der Geſeße, niemals befugt, eine Mitgabe oder Brautſchaß von den Aeltern zu fordern. Auch wenn die Aeltern eine Mitgabe, ohne weitere Beſtimmung einer gewiſſen Summe oder Sache, verſprochen haben, ſind ſie nur zu dieſer Ausſtattung verpflichtet. Haben ſie aber den Kindern einen Brautſchaß oder Mitgabe, über die Ausſtattung, aus eigener Bewegung wirk- lich zukommen laſſen: ſo wird in zweifel- haften Fällen vermuther, daß ſolche aus dem eigenthümlichen Vermögen der Kin- der, ſo weit daſſelbe dazu hingereicht hat, genommen worden. Haben die Kinder fein eigenthümliches Vermögen: ſo gilt die Vermuthung, daß der Brautſchaß, oder die Mitgabe, aus dem Vermögen des Vaters gegeben(ey. Iſt der Vater nicht

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Mobil 543

mehr am Leben: ſo wird der Brautſchaß oder vie Mitgabe aus dem Vermögen der Mutter, ohne Beytrag des Stiefvaters, genommen zu ſeyn geachtet, wenn gleich leßterer ausdrücklich darein gewilligt hätte, Nur bey der Gemeinſchaft aller Güter wird vermuthet, daß der den Kindern ge» gebene, und nicht aus ihrem eigenthümlie <en Vermögen gefloſſene Brautſchaß aus dem gemeinſchaftlichen Wermögen genome men worden ſey, A,L,R. Th.1l. Tit, 11. 5.244f

Mittelſalze, Salia media, neu= tra, dalla, enixa, werden diejenigen Salze genannt, welche einen ſalzichten Ge- ſchmack haben, weder mit einem Sauren, noch mit einem Alkali aufbrauſen, und, wenn ſie recht geſättigt ſind, den Veilchen» ſaft weder roch noch grün färben. Man theilt ſie in feuerbeſtändige und flüchtige Mittelſalze. Feuerbeſtändige werden ge- nannt, welche im Feuer zwar verändert, aber nicht in die Höhe getrieben werden können; flüchtige hingegen, welche durch einen, mehr oder weniger ſtarken, Grab des Feuers in die Höhe getrieben werden,

Mobiliarvermögen, darunter wer« den alle bewealiche Sachen verſtanden, welche nicht Pertinenzſtücke einener unbe« weglichen ſind,

Mobilien, begreifen Möbeln, Haus« rath und Geräthſchaften unter ſich,

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Maul-