Teil eines Werkes 
3 (1797) Oekonomisches Reallexicon, worinn alles was nach den Theorien und erprobten Erfahrungen der bewährten Oekonomen unsrer Zeit zu wissen nöthig ist in alphabetischer Ordnung zusammengetragen, berichtigt und mit eigenen Zusätzen begleitet wird. 3
Entstehung
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Geſindeord

dachter S. 07. 2.1. findet ſich der aus- führlichſte Unterricht, wie junge und alte Hausmütter, nach Beſchaſſenheit der ver- ſchiedenen Länder der Geſindeküche wohl vorſtehen ſollen. Die Churmärk. Geſin- deordaung beſaget, daß das Geſinde mit der in ver Provinz üblichen Koſt zufrieden ſeyn jolle, Die Churf. Sächſ. neuerläu- ferie und verbeſſerte Geſindeordnung ent- hält hierüber yolgendes: Die Dienſtboten muſſen ſich der Ungenügſamfeit mit der ihnen zureichenden Koſt enthalten. Die- jenigen, welche blos um der Koſt over anderer dergleichen Gebührniſſe willen ſich entziehen, ſollen mit drey Tage Gefängniß belegt werden, und dabey das während der Zeit aufzuwendende Tagelohn erſtatten. Sollten aber Dienſtvoren mit Recht über die unzureichende Koſt zu klagen Urſach haben, ſo müſſen ſie ſolches gehörigen Orts anzeigen.

Geſindelohn und Koſtgeld. Hier- über verfüger das A,L, 3, Th.1!, Tir. V. 9. 322c. alſo: Lohn und Koſtgeid des Geſindes, welches beſondere Geſeße be- ſtimmen, darf nicht überſchritten werden, Verabredungen, welche ſolchen Geſeken zuwider laufen, ſind unverbindlich. Weih- nachts- Neujahrs- und andere derglei- dien Geſchenfe kann das Geſinde, auch auf den Grund eines Verſprechens, niemals gerichtlich einflagen. Wo keine veſeßliche Beſtimmung vorhanden iſt, hängt dieſel- be, ſowohl wegen des Lohnes und Koſigel- des, als wegen der Geſchenke, von dem bey Schließung des Miethcontracts getrof- fenen Uebereinkommen ab. In allen Fäl- len, wo Weihnacht8- oder Neujahrsge- ſchenke, während eines Dienſtjahrs, ſchon wirtiich gegeben worden, kann die Herr- ſchaft dieſelben auf das Lohn anrechnen,

Get. NRegilxicon 111, Theil,

Geſindeord 17

wenn der Contract im Laufe des Jahres durch Schuld des Geſindes wieder auſge- hoben. wird. Bey männlichen. Bedienten iſt die Livree ein Theil des Lohnes, und fälle, nach Ablauf der vurch Vertrag oder Gewohnheit des Orts beſtimmten Zeit, denſelben eigenthümlich zu. Wird außer derſelben noch" beſondere Staatslivree ge« geben, ſo hat auf dieſe der Bediente kei« nen Anſpruch, Mäntel, Kutſcherpelze, und dergleichen, gehören nicht zur ordinaie ren Livree.

Die Churf, Sä8chſ. Geſindeord- nung verordnet wegen des Geſindelobnes, daß es in Anſehung deſſelben bey dem, was diesfalls dur; VWerträge, Erbregiſter, Statuten und beſtändig hergebrachte Ge- wohnbheit eingeführet iſt, verbleibe. Bey Concurſen kommt das ſeit 3 Jahrex vor Ausbruch deſſelben, oder vor dem Tode des Herrn, rückſtändige Geſindelohn gleich in die erſte Klaſſe. Ueber das geſekte 2ohn joll dem Geſinde weder zu Kirchmeß- Jahrmarktes- und Faſtnachtszeiten etwas an Gelde, noch ſonſt einige Zulage an Aernd- celohn, freyer Fuhre, Vieh, Kleidungs« ſtücken, Bettgeräche, oder andern Ge« ſchenken verwilligt werden, bey 10 Thlr. Strafe für die Herrſchaft, für das Geſin- de aber Verluſt der Zulage und Erlegung des Werths derſelben. Dabey bleibt es aber den Herrſchaften erlaubt, demjenigen Geſinde, welches ſich in ſeinem Dienſte vor andern durch Treue, Fleiß und gutes Verhalten hervor gethan, ein Weihnachts- geſchenf zu reichen, auch zu beliebiger Zeit an Kleidung, Wäſche oder Geräthe, auch wohl an Gelde etwas zuzuwerfen.(Mana de Herrſchaften verfahren am beſten, wenn ſie ihrem Geſinde, welches 8-=- 19 Jahr treu und redlich bey ihnen gediener, ein Gewiſſes an Geld, oder lieber an

Haus»