Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
103
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Von den allgemeinen Begriffen, die ein Richter'c. 103

! Allein, dieſer Fall iſt zu ſpeciel!, als daß ſich mit einiger Wahrſcheinlichfeit ver- muthen läßet, daß ſolches bey der Claßification der einzige wahre Grund, warum der Beytrag von der Schäfer-Schatten- Hufe den Unterthanen vergütiget werden müße, gewe- fen ſey. Daß man dabey die Ausgleichung, der ganzen Schafhütung zur Abſicht gehabt habe, iſt in dieſer dunklen Sache, wo es auf die Auslegung eines Geſeßes, deßen Urſa- <en nicht ausdrücflich benannt worden, ankommt, den Regeln einer vernünftigen Herme- nevtif weit gemäßer. Denn ſo lange noch allgemeine Urſachen, wodurc< ein Geſeß ver- anlaßet worden, vorhanden ſind, darf man, in der Auslegung deſſelben, nicht zu beſon- dern Umſtänden ſeine Zuflucht nehmen.

Die Behütung der Saaten mit den Schafen, gehöret überdem, wie unten mit mehrern angemerfet werden wird, zu den wirthſchaftlichen Gewohnheiten, die, wegen ihrer ſchädlichen Folgen, billig von jeder Herrſchaft, ſo wenig auf ihren eignen, als der Unterthanen Aeckern, geduldet, vielweniger verlanget werden ſollte. Auchiiſt bekannt, daß die Saat nicht in allen Wintern behütet werden kann. Da aber das Schäfer-Scattenhu- fen- Geld alle Jahre entrichtet werden muß, ſo ergiebet ſich ſchon allein hieraus von ſelbſt, daß jenes nicht der einzige und wahre Grund von dieſem ſeyn könne,

Eine Herrſchaft alſo, die bloß der Saarbehütung in Anſehung der Bauerfelder entſäget hat, mag aus dieſer alleinigen Urſache den oftbemeldeten Beykrag zurückzubehalten, nicht für berechtigt geachtet werden.

In denjenigen Provinzien, wo der Shäfer-Schattenhufen-Bepytrag, oderetwas ähnliches davon y eingeführet iſt, wird dasjenige, was in gegenwärtigem und den nächſt vorhergehenden 5. 9. geſaget worden, ſowohl den Grundherrſchaften ſelber, als auch denen, die in dieſep Sache einen Ausſpruch zu thun haben, in vorkommenden beſondern Fällen, zu eiher-Anieitung ihres Verfahrens dienlich ſeyn können.

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Die Beſtimmung des Schafhaltens auf fremden Feldmarken, kommt hauptſächlich auf das eigne gewonnene Winterfutter anm.

Das, was bisher von dem Recht der Schäfereyen geſaget worden, betrift haupt ſächlich nur diejenigen Fälle, die zwiſchen Obrigfeit und Unterthanen vorwalten. Schon hier fehlet es nicht ar allerhand Arten von Klagen und Beeinträchtigungen, und es wird ſel- ten ein, zwiſchen Hereſchaften und Bauern entſtandener Proceß angetroffen werden, ix welchem nicht die Beſchwerden über die Schaftrift und Hütung den wichtigſten Theil der öfters bis zum Erſtaunen angehäuften Klage-Punkte ausmachten.

Zu no<h mehrern rechtlichen Streit und Weitläuftigkeiten giebet der Schaffians alsdenn Gelegenheit, wenn Auf hütungen auf fremde Jeldmarfen und Grundſtücke dazu kommen. Das Verhaßte, ſo alle fremde Servituten bey ſich führen, äuſſert ſich in die- fem Fall, gemeiniglich durch die Gierigfeit und Unerſättlichfeit der zur Wartung der Scha- fe beſtellten Schäfer, am allermeiſten.. Dieſe überſchreiten die Gränzen der Gerechtſame ihrer Herren nur gar zu gern, und verwickeln ſelbige dadurch nicht: ſelten in ſchwere und langwierige Proceſſe, die anr Ende fruchtlos ablaufen, und mit nichts als Schaden und

Koſten verfnüpfet ſind. Hievon

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