102 Erſtes Hauptſtü>,
ſind. Die menſchliche undollfommenheit bringet es ſchon ſo mit ſich, daß auch bey der ſorgfältigſten Ueberlegung und bey den wichtigſten Werken dennoch immer Lücken bleiben. Bald hie bald da wird ein Punct, eine natürliche Folge von der Hauptſache, die billig mit abgemachet und veſtgeſeßet werden ſollen, übergangen und vergeſſen. Man glaubt öfters eine Sache mit der äuſſerſten Genauigfeit beygeleget zu haben. Kaum aber iſt der Vergleich geſchloſſen, und der darüber entworfene Receß ausgefertiget, ſo entſtehen ſchon wieder über allerhand Kleinigkeiten, woran vorher niemand gedacht hat, kauſenderley Zweifel und Beſchwerden, und man ſchämet ſich öfters über das zurücfgelaſſene Unbe- ſtimmte. Dieſe allgemeine Erinnerung, welche ich aus eigner Erfahrung gebe, findet auch bey den Gemeinheits-Aufhebungen ſtatt. Und mir iſt es beſonders in dem gegen- wärtigen Fall wiederfahren, daß bey einer Gemeinheits-Aufhebung zwar die Grundherr- ſchaft zur Entſagung ihres Schafhütungsrehts auf der Bauer Aecker bewogen, dabey aber, wie es mit dieſem Schäfer-Schattenhufen- Beytrag künftig gehalten werden ſollte, veſtzuſeßen vergeſſen worden. Zu meiner eignen und Anderer mit mir ingleichen Umſtänden ſich befindenden Warnung erachte ich daher nöthig, dieſen Punct bey gegenwärtiger Gele- genheit näher zu erörtern und in ein gehöriges Licht zu ſeßen.
Die Sache fällt, meines Erachtens, von ſelbſt in die Augen. Iſt es, wie wir nach aller Wahrſcheinlichfeit dafür angenommen haben, wahr, daß der Schäfer- Schat- tenhufen-Beytrag den Unterthanen, ſtatt einer Entſchädigung für die auf ihren Ae>ern' zu exercirenden Schafhürung, es ſey unter was vor einer Abſicht es wolle, vergütiget wer- den muß, ſo iſt es auch eine ohnſtreitige Folge, daß derſelbe von der Herrſchaft nicht wei- ter gefordert werden könne, ſobald dieſe die der Gemeinde zugehörige Grundſtücke zu be- hüten entſaget hat. Ceſſante cauſa, ceſſar eFeetus;& ceſſanw Legis rarione, ceſlar etiam ejus diſpolrio. Es iſt alsdenn gar fein Grund vorhanden aus welchem die Herrſchaft zu dieſer Vergütigung angehalten werden könnte. Hätten die Claßifications- Commiſſa- rien dieſe jekt ſo: häufig vorkommende Fälle vorausſehen können, ſo würden fie gewiß hier- unter eine ausdrücfliche Ausnahme gemacht haben.
CG... 109. Daß zur Erlaſſung. dieſes Schäfer- Schattenhufes- Beytrages nicht genung ſey, wenn die Zerrſchaft ſich, nur blos, der Unterthanen Saaten nicht zu behüten, anbeiſchig gemacht hat.
Jedoch iſt hiebey anzumerken, daß, wenn dieſe Vergütigung wegfallen ſoll, eine gänzliche Entſagung der Schafhütyng auf der Unterthanen eer geſchehen ſeyn müſſe.
Verſchiedene Gutsbeſißer ſtehen in den Gedanken, daß die Bauern-das Schäfer- Schattenhufen-Geld blos deshalb erhielten, weil die herrſchaftliche Schäfereyen ihre Saa- tex im Wintex mit behüteten. Sie glauben daher auch alsdenn ſchon von dieſem Bey- trage befreyet zu ſeyn, wenn ſie nur bloß die Gerechtigkeit, die Bäuerſaaten zu“behüten, haben fahren laßen, als:worauf bey Auseinänderſebung der:Gemeinheiten'zwiſchen Obrig- feit und Unterthanen von lektern gemeiniglich gar ſehr gedrungen: wird, die Säche auch von aufmerkſamen Separations- Cotmmißarien, zuy Verhürung aller künftig: daraus zu beſorgenden Beſchwerden und Uneinigfeiten, ſo viel nur immer möglich, gerne-dahin ein? 'geleitef zu werden pfleget,
Allein


