Von den allgemeinen Begriffen, die ein Richter€. ICI
Sect nian vorhin gedachten Grundſaß, den die ElaFicarions:Commiſſärien bey
der Betimmung dieſes" Vergürigungs- Beytrages angenommen zu haben ſcheinen, als ohnſtreitig voraus, ſo gewinner es alierdings das Anſehen, daß die Bauern und Gemiein- den das Schäfer- Schattenhufen-Geld nur allein in dem Fall, wenn ſie von eigner Schaf- haltung ausgeſchloſſen ſind, zu verlangen berechtige wären.“Denn wenn es eine Ent- ſchädigung für die Behütung, welche die Herrſchaft mit ihren Schafen auf dem. Bauern- Ackerepercires“ ſeyn ſoll, ſo iſt es eine nafürliche Folge, daß eine dergleicheu Bergütigung vön ſelbſt wegfalle, ſobald die Bauern auch mit ihren Schafen das Recht der Michütung nicht allein auf ihren eignen ſondern auch den herrſchaftlichen Grundſtücken auszuüben be- fugt ſind. ; Ich kann nicht keugnen, daß ich dieſer Meynung beyzupflichten feinen Anſtand nehmen würde, wenn ich nicht'aus verſchiedenen Claßifications-Protocollen, die ich ein- zuſchen Gelegenheit gehabt habe, wahrgenommen hätte, daß die Bauern anden meiſten: Orten bey der vorgeweſenen Schäßung mit eiguen Schafen angeſeßet worden, und es dem ohnerachtet bey der dem Grundherrn zugeſchriebenen Schäfer- Schattenhufe verblieben. Es können ſich daher die Herrſchaften blos deshalb, weil'die Bauern ebenfalls eigne Schafe halten, von dieſer ihnen einmahl auferlegten Abgabe nicht loßmachen.
Inzwiſchen iſt und bleibet es immer hschſiwahrſcheinlich, daß dieſe Einrichtung die Entſchädigung der Bauern, wegen der von der Herrſchaft auf ihren Aeckern zu“exerci- renden /Schafhürung hauptſächlich zum Augenmerk habe. Wenn gleich die Baueru eigne Schafe zu halten befugt ſind, ſo iſt doch die Anzahl derſelben gemeiniglich dergeſtallt einge- ſchränkt, daß ſie, in Rückſicht auf den Dominial-und Bauer-Acker, mitden herrſchaftlichen Schäfereyen in keinem gehörigen Verhältniß ſehen. Aufeinem Landgut, wo Zwey Drittheik des Ackerfcldes den Bauern, Ein Drittheil aber nur der Herrſchaft zuſtändig. iſt, trift man dem ohnerachtet di? herrſchaftlichen Schäfereyen gegen den Schafſtand dex Bauern nicht felten mehr als doppelt an.| Nicht alſo zur Vergütigung des ganzen von der- Herrſchaft auf der Gemeinde Grundſtücfen auszuübenden Schafhütungsrechts, ſondern nur, um die ebengedachte ſchon damahl von den Commiſſarien bemerkte Disproportion einigermaßen auszugleichen, ſcheinek dieſe Einrichtung gemacht zu ſeyn. Der geringe Saß dieſes Bey-
“trages, welcher auch auf ganz wichtigen Landgütern jährlich nict über 5 bis 6 Rchlr, be- fräget, beſtärfet die Wahrſcheinlichfeit hievon gar ſehr.
GG. 1055 Daß aber alsdenn, wenn, bey den Gemeinheits-Aufhebungen oder ſonſt, die Zerrſchaft
ſich des Rechts der Schafhütung auf der Unterthanen Grundſtücke gänzlich entſaget hat, dieſer Beytrag wegfalle.
Ganz anders aber verhält ſich:.die Sache in ſolchen Fällen, wo: die Herrſchaften bey einer mit. ihren Unterthanen vorgenommenen Aufhebung der Gemeinheiten der Schafhütung. auf der Bauer Aecker gänzlich entſaget, und ihnen ſolche zu ihrer alleinigen Schafweide überlaſſen haben.
Wir leben in den Königlichen Preußiſchen Ländern. anjeßt zu einer ſolchen Zeit, wo dergleichen,“ ſo ſchweres auch gemeiniglich möglich zu machen zu ſeyn pfleget, dennoch täglich vorfället, wie mir denn aus eigner ibn verſchiedene Beyſpiele davon bekannt
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