Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
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100 Erſies Hauptſtück, jeden Orts jährlich: entrichten muß. Die hiebey gehabte Idee ver Claßifications- Com-

:mißarien, hat ſonder Zweifel bloß darinn beſtanden, daß, obgleich alle Abgaben näch der

Hufenzahl, worunter die Schäferey eigentlich nicht gerechnet werden kann, augeleget wor- ven, dieſes Recht dennoch eben ſowohl eine gewiße Abnutßung gewähre. Sie haben alſo ſolehe nicht gätizlich übergehen, dabey: aber auch nicht von. der einmahl angenommenen Be-

ftimmnng der Abgaben noch Hufen, abweichen.wollen. Aus dieſer etwas uneigentlichen. Verbindung; der hierbey vorkommenden: verſchiedenen Begriffe, iſt, allem Vermuthen

nach, die vorhin benannte Schäfer- Schättenhuüfe entſtanden. Inzwiſchen iſt das Beſondre hiebey, daß das von dieſer Schattenhufe zu entrich-

ten beſtimmte Quantum nicht an die Kreiscaſſe-abgeführet, ſondern den Bauern zur Ex-

leichterung ihrer Contribution von der Herrſchaft vergüriget, und, daß ſolches wirklich ge- ſchehen, dur< ein von dem Prediger auch Schulzen und Gerichten des Ortes ausgeſtelltes Atteſt, jährlich beſcheiniger werden muß.

Warum dieſe Auflage nicht mit den übrigen Abgaben unmittelbar an die Kreis- Caſſe abgetragen, ſondern an die Unterthanen vergütiget werde, ſolches iſt wohl den we- nigſten mit Zuverläßigkeit bekannt. Mir der gröſſeſten Wahrſcheinlichfeit ſtehet jedoch zu vermuthen, daß die Commiſſarien vabey auf die Läſt, daß die Bauern die Hütung der herrſchaftlichen Schafe auf ihre Grundſtücfe dulden müſſen, Rückſiche genommen haben). und dadurch den Unterthanen eine gewiſſe Art voy Entſchädigung dieſerwegen ver-

ſchaffen wollen.

(a) Ob guch dieſes in den andern Königlichen Provinzien, oder wenigſiens etwas ähnliches bavon, eingefähret ſey, kana ich anjeßt, aus Mangel des nöthigen Unterrichts, nicht ſagen. Da die Claßification in ſämmtlichen Provinzien nicht von einerley Commiſſarien geſchehen, ſv Farm es leicht ſeyn, daß ſie; beſonders in Kleinigkeiten und Neben- Umſtänden, auch nicht einerley Säge bcobach- tet haben.

M2-0074 40arum dieſer Schäfer Schattenhufen-Beptrag auch an den Orten, wo die Unterthanen eine-gewiſſe Anzahl eigener Schafe zu halten befugt ſind, gegeben werden muſe.

Wenn aber dieſes der einzige und wahre Grund, wie er faſt dur<gehends dafür angenommen wird, von de? vorbemerkten Einrichtung ſeyn ſoll, ſo fräget es ſich billig, ob auch an denen Orten, wo die Bauern eigne Schafe halten oder zu halten berechtiget ſind, der beſtimmte Beytrag von dieſer ſo genannten Schäfer- Schattenhufe von der Herrſchaft an. die Gemeinde vergütiget werden müſſe? j

Die Sache iſt zwar, meines Wiſſens, noch niemahl zur Contradiction gekommen, Inzwiſchen mag doch wohl von verſchiedenen Grundobrigfeiten, wie mir ſelber befannt iſt, aus dieſem Grunde der oben erwehnte Beytrag eigenmächtig zurück behalten worden ſeyn, und es iſt noch immer möglich, daß in der Folge hie und da rechtliche Klägen hier- über entſtehen fönnen. Ueberhaupt iſt einer jeden Herrſchaft, welche zwar auf einer Sei- te ihren'Gerechtſamen nichts vergeben darf, auf der andern aber auch ihren Unterthanen unrecht zu thun ſorgfältig vermeiden muß, eine Veberzeugung'von demjenigen, was ſie hierunter zu thun oder zu laſſen habe, noöchig.

Seßek