Von den allgemeinen Begriffen, die ein Richter ze. 99
geſchehen könate.- Die-beſondre Aufmerkſamkeit für den Schafſtänd aber, die ich bereits 8. 13 allen denen, ſo mit. der Juſtiß- und ihrer Pflege beſchäftiget ſind, anempfohlen habe, würde aus vorſtehenden Gründen bey den gewöhnlichen Bauerſchafen keine Anwehrung finden.
Wenn man, ohne Unrecht zu thun, durchgreifen könnte, ſo würde es für das gemeine Beſie weit zuträglicher ſeyn, wenn man den ganzen Schafſtand zu den herrſchaftlichen Schäfcreyen ſc<lü- ge, und die Bauern dagegen gehörig entſchädigte. Der Mangel an Wolle, worüber man ſchön ſeit einigen Jahren geflaget hat, würde dadur< gar bald. gemindert werden.|
(b) Der von den Schafen fallende Dung iſt noch der einzige wahre Nußen, den ein Bauer von die- ſen Thieren zu erwarten hat. Wenn ihm aber durch angeſührte Gewohnheit, auch hievon der be- ſte Theil entzogen wird, ſo mögte er wohl ſein Futter an dieſelben, wo nicht gar mit Schaden, do< gewiß fruchtlos verwenden.
CG 10% In wie ferne das in den 4 nächſt vorſtehenden 5. 6. enthaltene, bey Anwendung der Rechts: gelahrtheit nützlich ſeyn könne, wird kürzlich wiederhohlet.
Alles, was in den vier nächſt vorſtehenden 6. 5. von der Schäfereygerechtigkeit, ſowohl der Herrſchaften als der Unterchanen, angeführet worden, wird in vorfommendey Fällen, ſowohl bey Richtern als Conſulenten, nicht ohne Nußen ſeyn.
Hauptſächlich ſind es folgende Säße, die in der Anwendung der Rechtsgelahrtheit auf mancherley Weiſe einen Einfluß haben können.
1) Eine jede Grundherrſchaft, die mit der Schäfereygerechtigkeit belieben, oder damit ſonſt verſehen worden, hat das Recht der Schaftrift nicht allein auf ihre eigne, ſondern auch ihrer Unterthanen und des ganzen Dorfs AeXer und Grundſtü>e.
2) Dieſe din Zerrſchaften zuſtändige Shäfereygerechtigkeit, ſchließet die ſämmt- liche Unterthanen und Dorfseinwohner davon aus; es wäre denn
3) Daß ſie deshalb durch brieflihe Urfunden eine ausdrüFliche Vergünſtigung erhalten, oder ſol<es Recht durch eine geſetzmäßige Verjährung erlanget hätten, in welchem Fällen jedoch
4) Der Schafſtand der Bauern verſchiedenen Einſchränkungen, ſowobl in An- ſehung der Anzabl, als"guch der Zütungsart, unterworfen iſt, auch überhaupt
5) in Anjehung des gemeinen Weſens nicht diejenige Aufmerkſamkeit, die man den herrſchaftlichen Schäfereyen zu widmen Urſache hat, verdienet.
In wie weit von dieſen Säßen Gebrauch zu machen ſey, werden die in jedem Fall vorkommende beſondere Umſtände, von ſelbſt an die Hand-geben.
GC.:1052 Von der, in einigen Königl. Preußiſchen Provinzien, beſonders in der TTeumark, eingeführ- ten Schäfer:Schattenhufe, und daß die davon beſtimmte Abgabe als eine Vergütigung, für die von der Zerrſchaft auf der Senieinde Grundſtücke exercirte Schaftrift anzuſehen ſep.
In den Königl. Preußiſchen Ländern, ſind die Abgaben der Einwohner des plat- tent Landes durchgehends'nach-der Hufenzahl und dem Verhältnis ihrer Grundſtücke be- ſtimmet.;
Unter den“ inder Neumark(a) veſtgeſeßten Auflagen“, befindet ſich unter andern eine Rubrif unter dem Namen von Schäfepy: Schattenhufengeld, welches die Herrſchaft )- jeden
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