Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
97
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Von den allgemeinem Begriffen, die ein Richter te. 97

deim vorhin beiierkten und von der eigentlichen Beſchaffenheit der Schafhütung herge- leitetenGrunde entſtanden zu ſeyy.. Bauern und fleine N>erleute, wuſten zu. alten Zei- ten von Haltung eigner Schafe nichts, weil ſolche eine beſondye Wartung, die nicht: ein jeder verſtehet, ſondern nur ein Werf ausgelernter Sachverſtändigen iſt, erfordert, und die Einrichtung, die man jeßt an vielen Orten wegen. der Dorfſchäfer antrift/ damahl nicht befannc war." /Den Grundherrſchaften fiel es daher nicht ſchwer, ſich:.die alleinige Schaftrift auf der ganzen Feldmark':anzumaßen, und dadurch eine Poßeßion, die wegen ihver lange und unanterbrochenen Dauer, die Kraft eines unumſtößlichen Rechtserian- get haf, zu erlangen. Sahen nun gleich die übrigen Dorfseinwohner den Nußen"der Schafe, und. die Möglichfeit, ſolche ebenfalls halten zu fönnen, zu neuern Zeiten gar wohl ein, ſo:war ihnen doch. die Erlaubniß dazu, durch das von der Herrſchaft auf vorbe- melders Avt erworbene: Rechtder alleinigen Scaftrift, welches nachher in die Kauf- und Lehnbriefe ausdrücklich mit eingerücket worden, und nunmehr als'ein beſonderes herrſchaft- liches-Vorzugsrecht ängeſehen wird, bereits verſchränfet;

6- 103» An welchen Orten die Gemeinde und Unterthanen eigne Schafe zu halten berechtiget ſind, und von den dabey erforderlichen Einſchränkungen.

Nur allein in ſolchen Gemeinden, denen es entweder durch billig denkende Herr- ſchäften ausdräcklich vergünſtiget worden, oder die ihr ehemahliges natürliches Recht durch eine nachherige geſeßmaßige Poßeßion, gleichſam jure poltliminii, wieder erlanger haben, crift man Dorf- und Bauerſchafe an.

Inzwiſchen ſind dergleichen Dorf- und Bauerſchäfereyen, der nöthigen Ordnung halber, auf verſchiedene Art eingeſchränket. Obgleich dieſe Einſchränfung nicht an allen Orten einerley iſt, ſo. wollen wir doch das Hauptſachlichſte davon, um dadurch von der ganzen Schafhütung einen allgemeinen vollſtändigen Begriff zu geben, anmerken,

Daß nicht ein jeder Bauer oder andrer kleiner Ackersmann ſo viel Schafe, als ernur immer will, halten könne, ergiebet ſich aus der Natur der Sache, wegen des ſehr leicht daraus zu entſtehenden Misbrauchs und Prägravationen, von ſelbſt. Die Anzahl, die ein jeder Dorfseinwohner zu halten befugt iſt, gehörig veſtzuſeßen, iſt daher eine Nothwendigfeit. Die Beſtimmung dieſer Anzahl muß, wie ganz natürlich folget, nach dem Verhältniß des Ackers, den ein jeder heſißet, geſchehen. Daß ein Zweyhüfner noch einmahl ſo viel Schafe, als ein Einhüfner,' zu halten befugt ſey, bedarf wohl feines Be- weiſes. Die Hufenzahl hierunter zum Grunde zu legen, iſt faſt in allen Königl. Preußi- ſchen Landen gewöhnlich, und in der Vernunft ſelber gegründet. In hieſiger Gegend werden. einem Bauer, der 2 Hufen beſißet, 25 Stück Schafe frey gegeben. Nach dieſer Einrichtung komme alſo auf jede Hufe 12 bis 1 3 Stü>e, Vermöge der Schickfußiſchen Schleſiſchen Chronick 1. 3. p. 496 ſollen die-Bauern auf den Dörfern in Schleſien nicht mehr, denn auf jeder Hufe 25 Schafe halten, und zwar NB. mit des Herrn Willen. Die Verſchiedenheit des Afers und andrer Umſtände, können hierunter zwar eine Ver- ſchiedenheit zuwege bringen; niemahl aber muß ſolche die Gränzen der Schafaysfut- ferung mit eignen gewonnenen Futter überſchreiten.

Oecon, For. 1 Tyeil. NR S. 104-