Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
95
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Von den allgemeinen Begriffen, die ein Richter. 95

ſonſt, wenn nur halbe Tage gepfläget wird, nöthig ſind, ſo ergiebet ſich von ſelber, daß dieſes in Wirthſchaften, die nicht mic überflüßigen Handdienſten verſehen ſind, die be- quemſte Weiſe, ja faſt, um die ſonſt auf Haltung mehrern Geſindes oder Tagelöhner zu verwendende Koſten zu erſparen, eine Nothwendigkeit ſey. Sind hingegen hinlängliche Fußdienſte auf einem Landgute befindlich, ſo iſt das Pflügen zu halben Tagen weit vov- züglicher. Wenn 5 den ganzen Tag mit Unterſpannung gehende Pflüge nöthig ſind, ſo werden, ſtatt deren, 10 einen halben Tag gehende erfordert. Nimmt man nuu an, daß ein jeder Pflug mit 3 Ochſen beſpannet wird, ſo müßen in dem erſtern Fall wenigſtens 45, in dem leßtern aber nur 30, folglich 15 weniger, gehalten werden. Daß dieſes in der Futterung einen großen Unterſcheid mache, die in dem leßtern Fall erſparte Weide und Futter, auch ganz füglich zur Haltung mehrern nußbaren Viehes angewandt werden fön- ne, fällt von ſelbſt in die Augen.

Zey Würdigung der Landgüter, wo die mehrere oder wenigere Aerbeſtel- lungskoſten, weil der herauszubringende Werth dadurch gar ſebr verringert werden kann, nicht auſſer Augen geſetzet werden müſſen, ſind daher die Umſtände der Dienſte und für die Zugo<hſen beſtimmten Weide, auf das genaueſte zu unterſuchen, damit die Anzabl derſelben nicht höher als nöthig iſt; angenommen werde(a).

Eine gleiche Bewandtyiß hat es mit den- unter gerichtlicher Adminiſtratiow ſtehenden Gütern.

(2) Wenn bey einem Landgut x5 Stück Ochſen exſparet, und ſtatt deren ſv viel mehr Kühe gehalten; werden können, die Kxh aber nur zu 4 Nthlr. Abnußung gerechnet wird, ſo iſt offenbar, daß dieſes einen Unterſcheid im jährlichen Ertrage von 60 Nthlr. und in dem Werth des Gutes ſelber, 3 4 p10 Cent gerchnet, von 1500 Nthlr- beträget. So leicht kaun man einen Gutsbeſißer za unrichtige und leichtſinnige Taxen ärmer, und öfters wider ſein Verſchulden. Credit- 108 machen.

GE.- 100%

Daß unter dem nutzbaren Vieh die Schafe den Vorzug haben, und warum öaher'den Rechts- gelehrten eine hinlängliche Kenntniß von den Schäfereyen und den dahin einſchla- genden öfonomiſchen Wahrheiten nothig ſey..

Daß unter dem nußbaren Vieh die Schafe billig den Vorzug haben, iſt bereits CT. 13. beyläufig angemerfet worden. Damahl hatten wir nur bloß unſer Augenmerk auf die Vorzüglichfeit des von dieſer Viehart fallenden Düngers gerichtet. Jnzwiſchen wollen wir alles dasjenige was wir an dem angezogenen Orte hievon geſaget haben, noMmahl anhero wiederhohlen.

Auſſer dieſer allgemeinen Nüßtlichfeit, fallen aber bey den Schäfereyen noch ver- ſchiedene andere Umſtände vor, deren nähere Kenntniß einem Richter, oder jeder andert Perſon, die es mit Verwaltung der Gerichtsbarfeit zu thun hat, nöthig iſt.

Bald-ſtreitet man über die Befugniß und Gerechtigkeit, eine Schäferey halten zu können, felber; bald entſtehen über die Anzahl der Schafe, die der Schäfereyberech- tigte zu halten ſich anmaßen kann, allerley Zwiſtigkeiten. Wenn, und wie weit man mit ſeinen zu halten berechtigten Schafen hüten könne, giebet ebenfalls zu allerhand Rechts- händeln Gelegenheit. Und wie oft entſpringen nicht über die Schonungen, geſchloßene und ungeſchloßene Zeiten, und dergleichen Dinge mehr, eine Menge von ſchweren e

: weitläuf-