Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
91
Einzelbild herunterladen

Von den allgemeinen Begrifent, die ein Richter 2c. 91

licheGrſparung inden Wirthſchaſtsausgaben zu vernachläßigen, unverantwortlich ſeyn würde. As eben. dieſem Grunde aber, und da der Kleebau, wenigſtens für die Pferde, allenthalben möglich iſt, darf. auch bey öffentlicher Wiürdigung der Zandgäter, ſie ge- ſchede zum Verkauf oder zur Verpachtung, das gewöhnliche FutterForn nur lediglich auf 8 Monate in Abzug gebracht werden. Bey Ablegung der Adminiſtrationsrech- nung von verſchuldeten oder unter Vormundſchaft ſtehenden Gütern, iſt dieſes ebenmäßig zu beobachten.Die Beobachtung dieſes ökonomiſchen Grundſaßes iſt in beyden Fallen von Wichtigfeit, weshalb man ſich auch, ſolchen durch eine umſtändliche Er- läuterung deutlich,und das richterliche Amt daraufaufmerkſam zu machen, bemühet hat(a), Man ſiehet öfters, beſonders in den gemeinen Sachen, gewiße Dinge für Kieinigfeiten an, die doch in das Ganze einen ſtarken Einfluß haben, und bey einer richtigen Anwen- dung anſehnliche Abänderungen verurſachen.' I< erinnre dieſes nicht ohne Urſache, denn ich bin auch eine geraume Zeit ein Richter, ohne vollſtändige Begriffe von der Landwirthſchaft gehabt zu haben, geweſen. eine eigne Erfahrung hat mich alſo gelehret, wie leichtſinnig man öfters, aus bloßer Unwißenheit, über die wichtigſten öfonomiſchen Gegenſtände, zum offenbaren Nachtheil derjenigen,: deren ganze zeitliche Wohlfarth auf die richtige Einſicht ihres Richters beru- het, dahin fähret. a) Man nehme an, daß auf einem Landgut x2 Pferde gehalten werden müßen. Unter 2 Winſpel dengſuttrer, an Roggen, Gerſten, Hafer und Wicken, kann ein, auch nur zu ſchr mäßiger Arbeit beſtimmtes Pferd, jährlich nicht beſtehen. Das Futterkorn von x2 Pferden beträget alſo jährlich 24 Winſpel. Wenn nun durc< die bemerkte Kleewirthſchaft dieſes Futterkorn auf 4 Monathe, folglich ztel davon mit 8 Winſpel wegfällt, der Winſpel aber nur nach dem allergeringſten Preiſe zu 12 Rthlr gerechnet wird, ſo iſt offenbar, daß von den jährlichen Wirthſchaftsausgaben 96 Rhlr. wegfallen, folglich der Werth des Gutes, 3 4 pro Cent gerechnet, auf 2400 Rthlr. erhöhet

werde. Einem Unmündigen oder verſchuldeten Gläubiger, kommt eine jährlich erſparte Ausgabe von vorbemeldeter Art, ebenfalls ſchr wohl zu ſtatten.

NE 7% Daß auch durch eine vernünftige Abſtellung der überflüßigen Knechte, die Koſten, die ſonſt durch die Pferde in der Landwirthſchaft verurſachet werden, gar ſehr gemindert werden können.

Die Haltung der Pferde macht nicht allein das für ſie erforderliche Futterforn, ſondern auch die zu ihrer Wartung gewöhnlichen Knechte, koſtbar. Wenn alſo auch in dieſer Abſicht, auf eine vernünftige und unſchädliche Art etwas erſparer werden kann, ſo wird ſolches ebenfalls die Aufmerkſamfeit eines jeden Landwirchs, beſonders aber auch ei- ner, mit Beurtheilung und Einrichtung wirthſchaftlicher Dinge beſchäftigten gerichtlichen Perſon verdienen.

Der Landesbrauch und Gewohnheit, iſt in dieſem Stüe nicht einerley. An ei- nigen Orten muß ein Knecht 4 Pferde abwarten, und mit denſelben die nöthige Arbeit verrichten. In Schleſien werden, auf 4 Pferde, ein Knecht und Junge gehalten. An vielen Orten, beſonders denjenigen, wo der Acker nicht der ſtärkſte iſt, haben 2 Pferde ihren eigenen Knecht. Das eine iſt zu viel, und das andre zu wenig. Die beſte Einrich- fung hierunter iſt ſonder Zweifel, wenn einem jeden Knecht 3 Pferde zugetheilet werden,

M 2 Dieſe