Von den allgemeinen Begriffen, die ein Richter c. 85
nen Einfluß in die Rechtsgelahrtheit habe, und daher ein Richter die davon gegebene BegriFe ganz wohl entbehren könne. Zur Bewirthſchaftung eines Landgutes ,. iſt die bloße Benußung der kragbaren Rubriken allein nicht hinreichend, ſondern es muß auch das Ganze in gehöriger Ordnung gehalten werden, und dieſes geſchiehet durch eine gute and richtige Policey.
Jſt nun gleich ein Richter von demerſten unterrichtet, ſo ſind doch ſeine Begriffe von den landwirthſchaftlichen Wahrheiten noh unvollkommen, ſo lange er nicht auch von dem leßtern die gehörige Einſicht hat. Allererſt dieſe ſeßen ihn in den Stand, den Zuſammen- hang des Ganzen in der Landwirthſchaft zu überſehen. Dieſes iſt ihm in ſo vielen Fäl- len, beſonders denjenigen, wo die Bewirthſchaftung unter ſeiner beſondern Aufſicht ſtehet, unentbehrlich. Was würde aus den unter Vormundſchaft und in Concurs ſtehen- den Gütern werden, wenn man nur bloß für die baare Einnahme zn ſorgen verſtünde, zur Erhaltung der Ordnung des Ganzen aber, aus Ungewißheit das erforderliche beyzu- tragen, nicht im Stande wäre? Durch eine zerrüttete oder unterlaßene Ordnung leidet ein Landgut mehr, als durch ſchlechtes Pflügen und Ackerbeſtellen.
Ueberdem fällt von ſelbſt in die Augen, daß faſt ein jeder von den 6. 88. und 89 bemerkten Gegenſtänden der Dorfpolicey, zu verſchiedenen Streitigkeiten und Rechtshändeln Gelegenheit geben kann, und alſo auch aus dieſem Geſichtspunct den Richtern eine hinlängliche Kenntniß davon nothwendig iſt.
Und wie könnte wohl ein Rechtsverſtändiger mit YIutzen als Juſtitiarius oder Gerichtsverwalter auf dem Lande gebrauchet werden, wenn er ſic< nicht die nö- chigen Einſichten in die Dorfpolicey zu erwerben bemühet. Dieſe Gerichtsverwalter und Juſtißbeamten eben ſind es, in deren Fach dieſe Wißenſchaft vorzüglich einſchlägek.
BeyunPen Abſichten, von den in die Rechtsgelahrtheit einen Einfluß habenden Landwirthſchafsllhen Wahrheiten, die erforderlichen Begriffe vorzutragen, hat alſo dieſe Materie nicht übergangen werden können.
592, Von den allgemeinen Begriffen, die von dem auf einem Landgut erforderlichen Viehſtande, und den dazu gehörigen verſchiedenen Vieharten, möthig ſind.
Bereits 6. 73. haben wir angemerkt, daß zu den Werkzeugen, ohne welche die Landwirthſchaft, beſonders der Aerbau, nicht gehörig beſtritten und fortgeſeßet werden könne, Menſchen und Vieh gehören, daß beydes tüchtig und in gehöriger Anzahl vorhan- den ſeyn müße, und der Eigenthümer oder Beſißer eines Landgutes, wenn es an einem von dieſen beyden Stücken fehler, ſich nicht den gehörigen Nußen von ſeiner unter Händen habenden Wirthſchaft verſprechen könne.
Bigher haben wir, vort. der zur Beſtreitung der Landwirthſchaft erforderlichen| Tüchtigkeit und Anzahl der Menſchen, die nöthigen allgemeinen Begriffe gegeben, und dabey die Grundſäße, die zu deren Erhaltung in nahrreichen Stande zu beobachten nöthig ſind, vorgetragen. RNümmoſchyiſen wir auch des Viehes, als der zweyten Gattung der zum gehörigen Betriebe der Ländwirchſchaft erforderlichen Werkzeuge, gedenfen, indem es unſtreitig iſt, daß nür allein diejenige, die von deßen Nothwendigkeit und Verhältniß richtige Begriffe haben, das Ganze der PREN zu überſehen und zu beurtheilen,
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