Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
84
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Erſtes Hauptſtü>.

' In verſchiedenen Königl. Preußiſchen Provinzien, beſonders in den Marken und . Pommern, war es eine ehedem von Alters her eingeriſſene Gewohnheit, daß den Knechten der Bauern jährlich gewiſſe Scheffel Gerſte, als ein Theil ihres Lohnes ge- ſäet wurde. Da aber die Bauern hiedurch in ihrer Nahrung gar ſehr geſchywächet wurden, ſo iſt es als ein ſchädlicher Migbrauch durch öffentliche Verordnungen abge- ſteller worden, und eine jede Obrigkeit hat, vermöge. der Dorfpolicey, damit dieſe Ge- wohnheit, wovon das Dienſtvolk an vielen Orten ſehr ſchwer abzubringen geweſen iſt, nicht wieder unvermerkt einſchleichen möge, hierüber ein wachſames Auge zu halten.

C..::: 90% Von dem richtigen Verhältniß des Beytrages zu dem Dorfpolicepweſen.

Wenn das in den beyden vorſtehenden 8. 8. angeführte die hauptſächlichſte Ge- genſtände einer genauen und w4hlgeordneten ſowohl Feld-, als inner:z Dorfpolicey ent- hält, und ſich daraus ein jeder einen richtigen und vollſtändigen allgemeinen Begrif von dieſem Theil der Gerichtsbarkeit machen kann, ſo iſt dabey nur noch zu bemerken,'daß auch bey der Vertheilung des Beytrages zu den nöthigen Policeyanſtalten eine richtige Ordnung und Gleichheit beobachtet werden müſſe.

Nicht alle Mitglieder der Gemeinde, haben an dem gemeinſchaftlichen Nußen, welcher durch die bemerkte Policeyverfügungen geſtiftet und erhalten wird, einen gleichen Antheil. Die ſelbſtredende Billigfeit erfordert es daher, daß ſie auch die damit verknüpf-

te Laſten nicht mit gleichen Schultern tragen können. Dasjenige, was von Seiten der Policey verfüget wird, hat entweder in die von

den Dorfseinwohnern beſikende Grundſtücke einen Einfluß, oder es lieget dabey nar

bloß ein perſönlicher Nußen oder Obliegenheit zum Grunde. Nach-bfeſer Verſchieden- heit muß auch der Beytrag eines jeden Mitgliedes der Gemeinde, eingetichtetund veſtgeſe- ßet werden. Zu den Policeygegenſtänden der erſten Art, träget ein jeder nach dem Ver- hältniß der AFergröße, die ein jeder Einwohner beſibet, das Seinige bey. Bey den bloß perſonlichen Policeypflichten aber, ziehen ſammeliche Mitglieder der Gemeinde einen gleichen Strang. Die ſammtliche 8. 88 zur Feldpolicey gerechnete Gegenſtände, imgleichen dasjeni- e, was Lb. 89. ſub No. 6 und 12 bemerfet worden, gehöret zu der erſten, die ſammtli- <en Arten von zu verrichtenden Wachen aber, zur zweyten Gattung.'Zur Verfertigung der nöthigen Feldgraben und bey Leiſtung der öffentlichen Abfuhren, träget, um dieſes durch ein Beyſpiel deutlicher zu machen, ein Einhufner nur die Hälfte desjenigen, was einem Zweyhüfner darunter oblieget, bey; da hingegen dieſelben, bey Bewachung der Inquiſiten, und Verrichtung der Nachtwachen, beyde gleiche Laſten tragen.

67 ZOL. In wie weit die Grundſätze einer richtigen Dorfpoligey einem Rechtsgelehrten zu wißen nüglich und nöthig ſd. Solchergeſtallt würde ich in dem vorſtehenden einen kurzen Abriß der ganzen Dorf-

police) geliefert haben. Man glaube nicht, daß eine gründliche Kenntniß derſelben kei- nen