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Von den allgemeinen Begriffen, die ein Richter ze. 83
Eingeſeſſenen das benöchigte Geſinde miechen müſſen, beſtimmer werde, nach deren Verlauf die Herrſchaft den dienſtlos gebliebenen Unterthanen den oben erwehnten Ex- laubnißzeddul ganz ſicher ereheilen kann. Das in ſo vielen Stücken in Anſehung gutex Ordnung den Vorzug habende Schleſien giebet auch hierinn ein nachahmungswürdi- ges Beyſpiel, Da die dortige Unterthanen bekanntermaßen ihrer Natur nach glebz adſcripri oder Eingebohrne ſind, ſo haben ſie ebenfalls die vorbemeldete Schuldigkeit, in ihrem Geburtsort vorzüglich zu dienen, auf ſich. Damit nun weder die Cinwoh- ner noch auch das Dienſtvolk hierunter in Unſicherheit bleiben, ſo müſſen alle zu dem Dorfe gehörige Unterthanen, ſie mögen ſich in demſelben oder auswärts befinden, jähr- lich auf den Thomastag, oder 21ten December, vor der Herrſchaft geſtellen. Ein jeder, der Geſinde brauchet, miethet ſich alsdenn die erforderliche Perſonen, und die übrigen erhalten von der Grundobrigfeit die benöthigte Erlaubnißſcheine. Wie bequem dieſe Ordnung, ſowohl für Herren als Dienſtboten ſey, fall? von ſelbſt in die Augen. Auf einem ſolchen aligemeinen Stellungstage, auf welchen, da es eine überall eingeführte Gewohnheit iſt, ſelten ein Unterthan auszubleiben pfleget, werden zugleich die in dem verfloſſenen Jahre gebohrne Kinder ſowohl der einheimiſchen als answärts wohnenden Unterthanen angegeben, und dadurch ein richtiges und immerwährendes Seelenregi- ſter, welches bey vielen Gelegenheiten von großem Nußen iſt, und beſonders die mili- kariſchen Cantonsreviſionen gar ſehr erleichtert, erhalten wird. Geſuchte Loßlaſſun- gen, Trauſcheine, und andere dergleichen bey den Unterthanen öfters vorfallende Verx- änderungen werden an dieſem Geſtellungsrage zugleich mit abgethan. Ueberhauprt füh- ret dieſe Ordnung ſo viel gutes bey ſich, daß ſie billig allenthalben nachgeahmet zu wer- den verdienet,
Das gewöhnliche Geſindelohn iſt in wohlgeordneten Staaten, beſonders in den Königl. Preußiſchen Ländern, überall durch öffentliche'Geſeße und Geſindeordnungen, beydes in Städten und auf dem platten Lande, veſtgeſeßet, welches billig ſo wenig von Seiten det Brodherren, als des Dienſtvolkes, überſchritten werden muß. Daß das Ge- ſinde, wenn es mehr als das in dieſen Geſeßen verordnete bekommen Fann, ſolches ger- ne nimmt, wenigſtens begehret, iſt ganz natürlich. Allein auch unter den Brodherren ſelber pflegen ſich nicht ſelten einige zu finden, welche, um das Geſinde an ſich zu lo- >en und andern abſpenſtig zu machen, das geſesßmäßige Lohn“ aus freyen Stücken er- höhen. Dieſes verurſachet, beſonders an denjenigen Orten, wo eben fein Ueberfluß. än jungen Dienſtvolk iſt, mancherley Zwiſtigkeiten und Unordnungen. So bald nur einer von den Einwohnern mehr Lohn, als gewöhnlich iſt, giebet, ſo wird das ganze Dienſtvolk aufſäßig, und ein jeder ſordert bey ſeiner Vermiethung eine gleichmäßige Erhöhung. Nach den Regeln einer vernünftigen Policey kann alſo feinem Cinwohner ein dergleichen freywilliger Zuſaß des Lohnes verſtkattet werden, und es iſt öfters bey denjenigen, die ſich durch ein bloßes Verbot davon nicht zurückhalten laſſen wollen, ei- ne ernſtliche Beſtrafung nöchig. Es ſcheinet zwar eine dergleichen freywillige Lohns- erhöhung dem freyen Gebrauch des Eigenthums zuwider zu laufen. Allein, die Mit- glieder einer bürgerlichen Geſellſchaft müſſen in vielen, beſonders ſolchen Gelegenhei- ten, wo allgemeine ſchädliche Unordnungen zu befürchten ſind, ſich eine Einſchränfung ihrer ſonſt freyen Handlungen gefallen laſſen.“
E.S In


