82 Erſies Hauptſtück.
wegen Abmattung ihres Geſpannes, und theils wegen der daher in ihren nöthigen Ar- beiten entſtehenden Verſäumniß, gar ſehr läſtig fallen. Da dergleichen zu verrichten- de Vorſpann und Abfuhren nicht immer in einerley Entfernung, ſondern bald weiter bald näher vorfallen, ſo muß unter den langen und kurzen Fuhren ein billiger Unter- ſcheid gemachet, und bey einer jeden Art die Reihe, nach eines jeden Einwohners Acker- größe, beobachtet werden.
Die Einrichtung wegen dieſer öffentlichen Abfuhren iſt nicht in allen Ländern ei- nerley. Ju den Königl. Preußiſchen Staaten, beſonders in der Mark und Pommern, haben die Bauern der adlichen Güter das Vorrecht, daß ſie nichts als Kriegesfuhren, d. i. die für die Königl, Armee und Militar-Perſonen erforderliche Vorſpann überneh- men dürfen. Die Vorſpann für Civil-Bediente muß von den königl, Aemtern verrich- tet werden. Bey: des Königes Reiſew, ſind die Amtsbauern, Städte, ſämmtliche Müller und Einwohner der Brücher vorzuſpannen ſchuldig, die adlichen Bauern aber werden dazu nicht genommen. Des jektregierenden Königes von Preußen Majeſtät haben, bey ihrer großen Fürſorge für das allgemeine Beſte ihrev' Unterthanen, auch wegen der Vorſpann, daß ſolche dem Lande nicht zu läſtig werde, die ſchärfſte Verord- nungen ergehen laſſen, und noch täglich wird von höchſt Dero Perſon wider den wahr- genommenen Migbrauch geeifert..
Von dem adlichen Rieteracker ſo wenig, als von denen vor der Claßififation bey dem Dominium befindlichen Bauerhufen, werden dergleichen öffentliche Abfuhren und Vorſpann verrichtet. Nur allein von den Bauerhufen, welche nach der Claßififation wüſte geworden ,. und unter herrſchafclichen Pflug gekommen, muß ein Gutsbeſiter hierunter mit den wirklich angeſeſſenen Bauern gleichen Strang ziehen, und die Reihe halten.
Vorſtehende Bemerkungen ſind einem Richter um ſo mehr zu wiſſen nötbig, als daher nicht ſelten, ſowohl zwiſchen den Dorfseinwohnern ſelber, als auch zwiſchen der Zerrfhaft und Unterthanen, allerhand proceſſualiſche Weitläuftigreiten zu entſte- ben pflegen.
x3) Die Ordnung wegen des im Dorfe nöthigen Geſindes,
Allenthalben, wo es Eingebohrne, beſonders Leibeigene giebet, iſt es eine Schul- digfeit der unverheiratheten Knechte und Mägde, daß ſie zuvörderſt der Grundobrig- Feit, demnächſt aber auch den angeſeſſenen Bauern und andern dienſtbaren Dorfgein- wohnern, vorzüglich dienen müſſen. Kein eingebohrner Dienſtbote hat das Recht, ſich auswärtig zu vermiechen, es ſey denn, daß weder die Herrſchaft noch die übrigen Ein- geſeſſenen ſeiner ſelbſt benöthigt ſind. Damit hierunter Ordnung gehalten werde, muß ein jeder Knecht, Magd oder Junge, der im Dorfe nicht gebrauchet wird, einen Erlaubnißſchein, ſich auf eine gewiſſe Zeit auswärts vermiethen zu dürfen, erbitten. Unterläſſet er dieſes, ſo kann er zu allen Zeiten, auch mitten in' dem Jahre; zurückge- forder“, und bey demjenigen Dorfseinwohner, der ſeiner benöthigt iſt, zu dienen ange- halten werden, Damit eines Theils die Dorfseinwoöhner wegen des benöthigten Ge- ſindes nicht in Verlegenheit geſeßet, und andern Theils das. eingebohrne Dienſtvolk nicht herrenlos gelaſſen werden möge, ſo erfordert es die Ordnung /einer vernünftigen und richtigen Dorfpolicey, daß jährlich eine gewiſſe Zeit, binnen welcher ſich die 5 di
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