Von den allgemeinen Begriffen, die ein Richter'c, IT
ken hat, fehlet auf den Dörfern. Der gewöhnliche Ort zur Aufbehaltung ſolcher Ue- belthäter iſt der Schulzenhof, woſelbſt ſie von den Einwohnern nach der Reihe bewa- het werden müſſen. Wie viele Beſchwerden durch dergleichen Bewachungen, zumahl wenn die Inquiſition länger, als es billig ſeyn ſollte, verzögert wird, einer Gemeinde verurſachet werden, und wie unſicher dieſe Art von Bewahrung der Inquiſiten dem ohnerachtet iſt, fällt einem jeden von ſelbſt in die Augen. Obgleich dergleichen peinli- <he Fälle ſich auf dem Lande ſeltener, als in den Städten, ereignen, ſo iſt die Laſt eines einzigen Vorfalls von Wichtigkeit ſchon ſo beſchaffen, daß Herrſchaft und Gemeinden hierunter auf eine Abänderung zu denken wohl Urſache haben. Die Erbauung eines eigenen Gefängniſſes iſt der einzige Weg, ein Dorf von dieſer öfters unerträglichen Laſt zu befreyen. Da die Gemeinde durch die Anlegung ſolcher Gefängniſſe von den. be- ſchwerlichen Wachen erlediget wird, ſo iſt es billig, daß ſie zu den hiezu erforderlichen Koſten das ihrige mit beytrage. Die Gefängniſſe auf dem Lande können auch in ihrem Anbau nur wenig laſtbar fallen, da ein Paar in demſelben befindliche abgeſonderte Behältniſſe hinreichend ſind. In den Königl. Preußiſchen Landen iſt dieſerhalb vor Furzem durch öffentliche Verordnungen der Antrag geſchehen, daß die zu einem Kirch- ſpiel gehörige, oder ſonſt 2 oder 3 nahe bey einander gelegene Dorfſchaften hierunter zu- ſammen treten, und ein gemeinſchaftliches Gefängniß anlegen mögten. Eine ſehr ver- nünftige und zur Erſparung der Koſten gereichende Verordnung, und es wäre zu wün- ſchen, daß ſolche durchgehends in Erfüllung geſeßet würde.
9) Die Unterhaltung guter Ordnung in den Rrügen und Rretſchämmen.
So nöthig- dergleichen öffentliche Wirthshäuſer.zur Beherbergung der Reiſenden ſind, ſv gewiß ſt auch, daß ſolche zu allerhand ſchädlichen Unordnungen und Ausſchweif- fungen, ſs wohl bey Einheimiſchen als Auswärtigen, Gelegenheit geben, und deren genaue Beobachtung daher als ein Hauptgegenſtand der Dorf-Policey anzuſehen iſt, Das zur Erfüllung guter Ordnung hierbey zu Beobachtende würde hauptſächlich in fol genden wenigen Punkten beſtehen.
a) Der Wirth und Wirthin eines ſolc<en öffentlichen Kruges undKretſchams müſ- ſen Zeute von unbeſcholtener Redlichkeit und guten Zebenswandel ſeyn. Bey dem vielen loſen Geſindel, worunter öfters die berüchtigſten Spißbuben und Straſ: ſenräuber vermiſchet ſind, welches faſt täglich in den Dörfern Herberge ſuchet, iſt ein treuer Gaſtwirth nochwendig. Wer die Geſchichte der Diebe und Straßenräu- ber aus den über ihre Miſſethaten verhandelten Acten einzuſehen Gelegenheit gehabt hyat, der wird von ſelbſt überzeuget ſeyn, wie viel Unheil durch die Verheelungen ei- nes. untreuen Krügers oder Kretſchmars angerichtet werden könne. Die meiſten Diebſtähle würden unterbleiben, oder doch weit eher entdecket werden können, wenn nicht beydes Diebe und geſtohlene Sachen, von gleich diebiſchen Wirthen verheelet würden. Bey den abwärts an den Straßen gelegenen Wirthshäuſern iſt die Be- obachtung dieſer Vorſicht vor allen andern nothig.
b) Rein unbekannter Sremder muß die Yracht über, ohne Vorzeigung eines be- glaubten Paſſes, und Vorwiſſen der Grundherrſchaft, beberberget werden.
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