Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
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Von den allgemeinen Begriffen, die ein Richter te. 735

nen, ſondern in einer beſtändigen Hiße erhalten werden, folglich bey jedem Backen nur die halbe Feuerung erforderlich iſt, gar ſehr zur Erſpahrung des Holzes. In den Königl. Preußiſchen Landen, wo man jedermann zu ſeinem eigenen Beſten aufzumun- fern gewohnt iſt, ſind in dieſer Abſicht für diejenige Gemeinden, welche ſich gemein- ſchaftliche Backofen anzulegen, entſchließen, beſondere Prämien auggeſeßet.

Durch das Flachs- und Haufdörren, welches, nach'dem NutinenSloidiäan: in den gewöhnlichen Backofen vorgenommen zu werden pfleget, entſtehen, wie es die trau- rige Erfahrung lehret, nicht ſelten vielfältige Feuersbrünſte anf dem Lande, und ein Dorf, w9 dieſes Geſchäfte nach der bisherigen Gewohnheit betrieben wird, iſt, ſo lange ſolches währet, in beſtändiger Gefahr, ein Raub der Flamme zu werden. Um dieſes zu verhüten, erfordert eine vernünftige Dorfpolicey die Anlegung gewißer gemeinſchaft- <er Dörrhäuſer, wovon man in Schleſien allenthalben-Beyſpiele findet.

6) Die Vorſorge, daß die Dorfarmeyn gehörig eynäbret, und nicht zum auswärtigen ; Betteln genöthiget werden.;

Bey dem beſten und nahrhafteſten Zuſtande der Einwohner, kann es dochnicht ver- mieden werden, daß nicht einige Mitglieder der Gemeinde durch Alter und Kranfheit in ſolche verarmte Umſtände, in welchen ſie des Beyſtandes ihrer Micbrüder nöthig ha- ben, geſeßer werden ſollten. Jn allen wohlgeordneten, beſonders den Königl. Preußi- ſchen Staaten, ſind auch hierunter durch allgemeine Landesgeſeße bereits die erforder- lichen Verfügungen getroffen, und in allen Dörfern die Errichtung einer Armencaſſe, wozu ein jeder Einwohner, nach dem Verhältniß ſeiner Nahrung, ein gewißes beytra- gen muß, verordnet worden. Eine jede Gerichtsobrigkeit hat dergleichen nüßliche An- ſtallten in genaue Erfüllung zu ſeßen, und das Armenweſen in ihrem Dorfe in gehöri- ger Ordnung zu halten, um ſo mehr Urſache, als ſie die Unbeguemlichfeit von dem Ue- berlaufen auswärtiger Bettler, welches, wenn eitt jeder an ſeinem Orte hierunter ſeine Schuldigfeit beobachtet, von ſelbſt unterbleiben würde, durch eigne tägliche Erfahrung empfindet., Jſt der gewöhnliche Beytrag. zur Unterhaltung der Dorfarmen nicht hin- reichend, ſo wird eine vernünftige Herrſchaft, der das Wohl ihrer, ſowohl reichen als armen Unterthanen am Herzen lieger, noch immer Mitrtel und Wege zu den hiezu erfor- derlichen Bedürfniſſen ausfindig zu machen wiſſen. Verſchiedene kleine Geldſtrafen, ſo die Gemeinden ſich durch eine üble Nachſicht zugeeignet haben, werden mit viel beßern Fug zur Erhaltung der Armen angewandt werden können, als daß ſie, nach der bishe- rigen Gewohnheit, eine Gelegenheit zu mancherley Schwelgereyen und Unfug abgeben. Eben ſo könnte auch der Leihkauf, den die Schmiede und Hirten an den meiſten Orten jährlich entrichten, und wovon die Bauern den größeſten Theil zu ihrer Zeche zu neh- men gewohnt ſind, zur Verſtärkung der Armencaſſen, wenn ſie nicht zureichend ſeyn wollen, angewandr werden. So lange eine Gemeinde noch verarmte-Mitbrüder hat, muß ſie ſich der ſonſt auch unſchuldigen Ergößlichfeiten, wenn dieſe zu jener Nothdurft nöchig ſind, begeben. Das Band einer jeden bürgerlichen Geſellſchaft erfordert ſolches, und die Grundherrſchaft, äls das Oberhaupt derſelben, muß hierunter billig das erſte Beyſpiel zur Nachahmung geben.

Nicht ein jedes Mitglied, ſo arm iſt, hat ein Recht, ſeine Unterhältung von der Gemeinde, in welcher ex leber, zu fordern... So lange er im Stande iſt zu arbeiten,

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