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es iſt ſolches eine ungerechte Zumuthung, und es verräth eine Schwäche der Grund- herrſchaft, wenn ſie hierunter nachgiebet. Ein jeder Bewohner eines Bauerhofes, er mag ein Zaße oder Zeibeigeney ſeyn, muß an ſeinen Gebäuden doch wenigſtens? viel als ein Zeitpächter, womit dieſe Art von Leuten. eine große Aehnlichkeit hat, verrichten. Daß aber ein Zeitpächter die auf dem erpachteten Gute befindliche Gebäude in Dach und Fach erhalten müße, iſt außer allen Streit geſeßet.;
Die ordentliche Unterhaltung der Gebäude und tüchtige Verzäunung der Görten, kräget nicht allein zum äußern Anſehen eines Dorfes ſehr viel bey, ſondern es iſt anch ein wahrer und weſentlicher Nußen damit verknüpfet. Cin Gebäude, welches nicht beſtän- dig in gehörigen Dach und Fach unterhalten wird, iſt ſeinem Unfergange nahe, Ue- berdem ſekßet die Unterlaßung dieſer häuslichen Vorſorge nicht allein das Getreide in den Scheunen in viele Gefahr, ſondern es- gereichen auch die daher entſtehenden falten Ställe, zum offenbaren Verderben aller Arten des Vieljes. Und was vor Zuwachs Fann mar ſich wohl von einem Garten verſprechen, welcher entweder gar nicht) eder doch ſo ſchlecht verzäunet iſt, daß Schweine und Gänſe einen ungehinderten Zugang haben! Ordentliche Wirche wird dieſes alles ſchon von ſelbſt, ihre Gebäude in Dach und Fach, und ihre Gärten in gehöriger Behegung zu erhalten,'antreiben.“ In einem Dorfe von vielen' Einwohnern aber, giebet es unter'denſelbeun immer eine gewiße An- zahl von'faulen, liederlichen und“nachlaßigen, welche ſich um die Unterhaltuneihrer Gebäude aus eigenem Triebe wenig beküinmern. Dieſe müſſen von dex Grundobrigkfeit, vermöge ihres Policeyamtes, deshalb- erinnert, und mit Nachdruck zu ihrer Schuldig- Feit angehalten werden.
5) Die Verfügung, daß dur< die Ba&ofen und das Slachsdörren Feine Seuersge- fahr entſtehe.
Nichts iſtgefährlicher, als wenn die Backofen zu nahe an den mit Stroh oder Rohr bedachten Gebäuden ſtehen, und noc< wohl dazu, wie man au den meiſten Orten'wahr- nimmt, mit feinem Schauer verſehen ſind.“ In den Königl. Preußiſchen Staaten iſt dieſet Uebel bereits durch allgemeine Landesverordnung vorgebeuget? Siewerdrn aber, beſonders in den entlegenen Provinzien, nicht überall mitder gehörigen Genauig- Feit befolget.| Es/iſt daher um'ſs mehr eine Oblie entheit der Grundherrſchäften, hier- auf ein wachſames Auge zu haben, als ihnen an der Abwendung aller möglichen Feuers- gefahr am erſten und meiſten gelegen iſt.'|
Die Backofen müſſen aus dieſer Abſicht wenigſtens 1 50 Schritt von allen Gebäuden entfernt ſtehen, und, weil dieſes bey ſtarfen Winde noch nicht ſicher genug ſeyn würde, überdem nach der Dorfſeite zu mit einem Schauer bedecfet„auch das Mundloch nicht an: der'Dorfſeite, ſondern nach dem Felde zu, angeleget werden. S
Wennein jeder Einwohner ſeinen eignen Backofen haben will, ſo hält es meiſten- theils ſchwer, ſo viele bequeme Pläße dazu ausfündig zu machen, und deshalb bleibt es ſo oft bei dem alten. Eine ſehr!löbliche Anſtallt aber iſt es, wo die gelftze Gemeinde eie nen oder mehrere gemeinſchaftliche Backofen hat. Nicht allein der beſte und bequem- ſte Plaß kann dazu mit.keichter Mühe beſtimmet, ſondern auch die möglichſte Vorſicht, aller davon: zu befürchtenden Feuergefahr vorzubeugen, genommen werden: Außer-
dem gereichen dergleichen gemeinſchaftliche Bacfofen ,. da-ſie: niemahl recht erfalten. kön- ;! nen,


