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70. Erſtes: Hanptſtink,
Dorfgerichte aber bringen dieſe Befehle und Anordnungen zur Execution,.Vor-ſich Eönnen ſie weder unterſuchen noch Ordnungen machen, ſondern alles,»-was von ihnen unternommen wird,-muß auf Befehl und mit Vorbewuſt der Herrſchaft geſchehen. Ihr Amt empfangen ſie bloß von den Händen, und aus der Autorität des Grundherrn welcher ihnen ſolches, bey vorfommenden. gegründeten Urſachen, 3. B. wegen Alter, Schwachheiten, Ungehorſam, liederlicher Lebensart u, d. m., wieder abnehmen, und andere an ihre Stelle ſeben kann.
Der Schulze, als das Oberhaupt der Dorfgerichte, muß vor andern ein tüchtiger Mann ſeyn. Zu ſeiner Tüchtigkeit werden unter andern erfordert:
a) Ein unbeſcholtener Lebenswandel.
b) Ordnung in ſeiner eigenen Wirthſchaft und Hausweſen.
c) Richtige und aufgeklärte Begriffe von allen wirthſchaftlichen Sachen. d) Ein männliches, jedoch mäßiges Alter.
.&) Eine gewiſſe Fähigkeit im Schreiben und Rechnen.
Wenn vie Lehn- over Frey-Schulzen, bey welchen dieſes Amt ſonſt erblich, und mit ihren in Beſiß habenden Gütern verbunden iſt, die erforderliche Fähigkeiten nicht beſißen, ſo iſt die Grundobrigkeit wohl befugt, einem andern Mann aus der Gemeinde die Schulzen-Amtrsgeſchäfte aufzutragen, wofür ihnen von jenen eine billigmäßige Ver- gütigung geſchehen muß. Denn das Schulzenamt gehöret mit zu denjenigen Gewer- ben, wo es auf perſonz induſtriam anfomtmit..
Bey den Gerichtsmännern werden ebenfalls oben erwehnte Eigenſchaften erfor* dert, nur daß das Schreiben und Rechnen eher bey ihnen überſehen werden kann.
2) Die Erziehung der Jugend, wozu inſonderheit der Ernſt, die Dorfkinder zum Keißigen Schulgeben anzuhalten, geboret.
Die Schulanſtalten ſind zwar eigentlich ein Werk der Geiſtlichkeit. Jhr Fortk- gang aber wird, beſonders auf dem Lande, durch die Beyhülfe der weltlichen Obrigfeit gar ſehr befördert. Dex von dieſer Seite hierunter bewieſene Ernſt fruchtet öfters mehr, als alle prieſterliche Eymahnungen, welche die bloß zu dem Sinnlichen gewohnte Bauern nur ſelten rühren. Ueberdem ſind ja in unſern Landen alle Dörfer mit chriſt- lichen Obrigfeiten beſeßet. Sie müſſen daher auch als ſol<e handeln, und das Chri- ſtenthum zu befördern ſuchen. Die<Griſtliche Gerichte thun aus vorangefühbrten Urſachen wobl, wenn ſie die Einrichtung des Schulweſens nicht bloß dem Geiſili- hen des Orts anvertrauen, ſondern auch zugleich" der? Zerrſchaft deſſen Uritbeſor- gung und Achthabung auftragen. Dieſe iſt ohnedem als Kirchenypatron, welches recht mit dem Eigenthum eines Landgutes gemeiniglich verknüpft zu ſeyn pfleget, dazu berechtiget und verpflichtet. Das fleißige Schulgehen dex Dorfkinder hanget haupt- ſächlich von den Eltern ab. Dieſe halten ſie cheils aus Verzärtelung, und cheils weil ſie ſelbige ſchon in ihrer Wirthſchaft, und zwar nicht felten zu ſchweren ihre Kräfte überſteigenden Arbeiten, gebrauchen, ſelber davon ab, Um dieſes zu verhindern, wür- de folgendes nüßlich ſeyn.
2) Der Schulhalter muß der Herrſchaft alle Sonnabende ein genaues Verzeichniß "pon den in der zurückgelegten Woche gusgebliebenen Kindern vorlegen, Ein


