Von den allgemeinen Begriffen, die ein Richter tc. 65
Was bey allendieſen Gerichtsfällen beſonders zu bemerken iſt, wird an ſeinem Ort, wo von dieſer Maxerie ausführlich gehandelt werden wird, näher erläuter? und aus- einander geſeßer weyöen. Gegenwärtig iſt nur bloß ſo viel zu erinnern, daß bey gericht- licher Würdigupg der Landgüter auf dieſe Verſchiedenheit der Umſtände gehörige R6&» ſicht zu.ſehmeitßj und die Gerichtsbarkfeit an den Orten, wo ſie wirklich etwas einbrin- get„*yichyfnter die bloßen Gerectigkeiten zu rechnen, ſondern unter den nutzbaren ROUND: nach ibrem wabren Ertrage anzuſchlagen, niemabl aber einem Zeitpächter, WAB m davey das Schwerd, die Unterthanen zu drüXen und zu Grunde zu richten, it die ande gegeben wird, zu überlaßen ſey.
Ge 975 Von der Dorfpolicep.
Die Gerichtsbarfeit auf dem Lande hat es nicht bloß mit Entſcheidung entſtande- ner-Rechtshändel und Unterſuchung begangener Verbrechen zu thun, ſondern es muß ver- möge derſelben, auch unter den Einwohnern in allen Stücken gute Ordnung gehalten, und dadurch das gemeinſchaftliche Beſte des ganzen Dorfes befördert werden.;
In einer jeden bürgerlichen Geſellſchaft müßen ſich die Glieder derſelben zur Be- förderung ihres gemeinſchaſt!ichen Nußens, Sicherheit und Bequemlichfeit unter einan- der beyrachig ſeyn. Ja, anallen Qrtett, wo eine Anzahl Menſchen beyſammen tvohnen, bleiben noch. immegy:gewiße Dinge4bug): welche auf einen jeden zu vertheilen, unmöglich iſt, und daher"gentöhnſGafſtlich genußer oder verrichtet werden müßen.
Diefe'Nußung oder Verrichtung der gemeinſchaftlicen Dinge, muß nicht allein u rechter Zeit, ſondern auch auf eine dem Endzwe> der allgemeinen Wohlfarth gemäße
Beife, geſchehen. Hiezu wird eine gewiße Ordnung erfordert, vermöge welcher ein jedes Mitglied, nach dem Verhältniß ſeines, an das gemeine Beſte habenden Antheils, das Seinige beytragen, muß.
DiaBeöbachtufgbieſ& Ordnung iſt derjenige Theil der obrigkeitlichen Geſchäfte, ſo unfer dein Itätten der Policey befannt iſt, Vorbemerkte Ordnung iſt allenthalben, wo; Minſchen beyſammen leben, es ſey in den Städten oder auf dem Lande, nothwendig, Es*giebt daher eine doppelte Policey, eine Stadt- oder Land- und Dorf-Policey. Ja, mit Recht mögte man behaupten, daß eine jede Hauswirthſchaft, wenn ſie beſtehen ſoll, ihre eigne Policey nöthig habe. Beyde haben zwar einerley Endzweck und Abſicht, ſind äber wegen der verſchiedenen Verfaßung und Einrichtung der Städte und des Landes, in Anſehung der Gegenſtände gar ſehr verſchieden,
6:..-189, Von den Segenſtänden der äußern Dorf“ oder Feld-Policep.
Ohne uns in eine weitere phyloſophiſche Beſchreibung der Policey und ihrer wah- ren Beſchaffenheit einzulaßen, wollen wir uns gegenwärtig begnügen, nur einige Gegen- ſtände, womit es die Dorfpolicey eigentlich zu thun hat, nahmhaft zu machen, in der Hofnung, daß dadurch der Endzweck der jeßigen Abhandlung, nehmlich die Veſtſesung allgemeinew in die Rechtsgelahrtheit einſchlagenden Landwirthſchaftlichen Begriffe, werde erhalten werden.
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