Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
64
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Erſtes Hauptſtite>,

- Inzwiſchen muß ſie nicht mit dem, Dienſtzwanze vermengetwerden.+: Dieſer be- ſtehet nur bloß in der verliehenen Gewalt, die Unterthanen zu ihren ſchuldigen Dienſten anzuhalten, und ſelbige, wenn etwas darunter verſehen, mäßig zu zuc<tigen. Die Juris- dictio patrimonialis oder Erbgerichtsbarfeit.aber,.giebet ein Recht, ſowohl die bürgerliche, Rechtshändel der Unterthanen, als auch ihre Verbrechen und Vergehungen, zu unterſuchen und zu entſcheiden."WD

; Bey Zeitverpachtungen wird zwar der Dienſtzwang, niemahl aber die Geuithts-. barfeit, überlaßen. Und wenn auch aus einem Verſehen, in den Pachtcontraet des. balb ein dunkler Ausdruc>k mit eingefloßen ſeyn ſollte, ſo iſt ſelbiger jederzeit nur bloß von dem nothwendigen Dienſtzwange zu verſtehen.- Vielmehr iſt es billig, wie auch- gemeiniglich vorbedungen wird, daß ſich der Pächter ſelber des Verpächters Gerichtsbar- keit unterwerfe.. Geſchiehet dieſes nicht, ſo ſeßet man ſich dadurch in ſeinem eigenen Dor-- fe gleichſam einen, gleiche Rechte habenden Nachbar, welches dex Klugheit zuwider iſt.

Die Jurisdietio patrimonialis hat in den neuern Zeiten, in ihrer Ausübung viels Einſchränfungen erlitten. Die darunter vorwaltende Rechte des Adels näher zu unterſu- en, wird daher wohl einer beſondern Abhandlung werth ſeyn. Inzwiſchen wird das vorhin bemerkte, zu einer Einleitung m dieſe Materie dienen Fönnen.möet

. 6. 286.4. Fyn wie weit dieſe Erbgerichtsbarreit ntellieupinbarch Rubxiken eines - Landgutes zu ſeb? hid,4

* i.:

j"Was bisher von der Erbgerichtsbarfeit geſaget worden, iſt bloß ein Gegenſtand der Geſchichte und ihrer rechtlichen Beſtimmung. Siehet man ſie aber mit einem öfono- miſchen:!Auge an, ſo entſtehet billig die Frage, ob, und in wie weit-ſie als eine:nußbare Rubik eines Landgutes angeſehen werden könne? j

Quod Jurisdietio plus ſir oneris, guam commaodi,; iſt.-die gemeine Sprache: Auch wird inden meiſten Vorſchriften zu den Gütertarenſelbige ni<t unter die nußba- ren Rubriken gezählet, ſondern nur als eine bloße Gerechtigfeit zu einem mäßigen Capi- bal angeſchlagen. FE» 7%-

In kleinen.und armen Dorfſchaften, beſonders da, wo die Leibeigenſchaft einge- führet und dieUnterthanen nichts Tigenes beſiben, ſondern ihre Aecer und Höfe der Herr- ſchaft gehören, folglich ſolche weder vererben noch verfaufen können, iſt freylich die Ge- richtsbarfeit mehr läſtig als nußbar, beſonders wenn viele peinliche Fälle vorfommen, deren Unterſuchung gemeiniglich auf Koſten des Gerichtsherrn geſchehen muß.

Ganz andersaber verhält ſich die Sache, an großen, und mit reichen Einwoh- nern beſeßten Orten, wo den Beſißern der Höfe das Eigenthum davon zuſiehet, und ſie daher ſolche nach Freyen Gefallen unter herrſchaftlicher Einwilligung zu verkaufen, oder. auf ihre Nachkommen und-Verwändten zu vererben, berechtiget ſind. Die Laudemien, Abſchoßgelder, Ausfertigungen der Erbvergleiche,:Kaufbriefe, Dienſt- und Loßla-' ßungsgelder, Nußung des Auenrechts u. d. m. ſind lauter Dinge, welche die Einfünfte eines Landgutes gar ſehr vermehren helfen. Die Schleſiſche und-:andre:"Gebirgsdörfer, können hierunter zum Beyſpiel dienen. Die Brauerey- und Jurisdictionsgefälſe, machen daſelbſt.gemeiniglich den wichtigſten Theil ver herrſchaftlichen Cinnahme aus, Oe

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