Von den allgemeinen Begriffen, die ein Nichter!e. 61
Natur der Dienſtleute und ihren verſchiedenen Dienſtpflichten,-eine beſondre Abhandlung gewidmet iſt.
Unt inzwiſchen die, zur Veſtſeßung allgemeiner Begriffe auch in dieſem Fall vor- angeſchickte Wahrheiten, deſto deutlicher und überzeugender zu inachen, wollen wir nur nod) eines Beyſpiels, welches ebenfalls hierinn einſchläget und das vorhin geſagte beſtä- tiget, anführen.
Die- meiſten Zeitpächter, und auch wohl einige Eigenthumsherren, welche die ge- naue Verbindung ihres und ihrer Unterthanen Intereße/ nicht gehörig. in Erwägung zie- hen, haben die Gewohnheit eingeführet, daß ſie die Dienſte der Bauern, wann ſie der- ſelben nicht eben beſonders benöthigt ſind, einige Wochen hintereinander aufſchwellen laßen, und ſolche nachher mit einmahl nachfordecn..
Die Auffammlung der Dienſte pfleget gemeiniglich in den kurzen Wintertagen, wo, außer einigen auswärtigen Fuhren, faſt gar keine Acferarbeiten vorfallen, ihre Nach- forderung aber im Frühlinge, wo die Tage lang, folglich auch die gewöhnliche Arbeitszeit gar ſehr zugenommen hat, zu geſchehen. Schon allein hieraus, iſt die Unzuläßigfeit eines ſolchen Verfahrens abzunehmen, Denn einen, in kurzen Tagen rückſtändig gebliebenen Dienſt, in langen Tagen nachhohlen zu müßen, kann wohl für gerecht nicht erfannt werden.
Hiezu tritt, daß, wenn ein dienſtbarer Bauer, den von 4 bis 6 auch noc< wohl mehrern Wochen, rückſtändig gebliebenen Hofedienſt, nachher in einey Zeit von 8 bis 14 Tagen nachholen ſoll, er, wenn es auch ſein Geſpann auszuhalten im Stande wäre, da- durch in ſeiner eigenen Wirchſchaft und A>erbeſtellung gar ſehr zurückgeſeßet, und folg- lich in ſeinem Nahrungsſtande geſchwächet werden würde, um ſo mehr, als, wie ſchon vorhin erwehnet worden, die rückſtändige Dienſte gemeiniglich im Frühjahr“, folglich in der nöthigſten Aferarbeit, nachgefordert zu werden pflegen. Faſt allenthalben iſt die Ver- faßung der Bauern, wie es die ſelbſt redende Billigkeit mit ſich bringet, dergeſtallt ein- gerichtet, daß ſie bey den zu leiſten ſchuldigen Dienſten, noch immer ſo viele Zeit, ihren eignen Acker abzuwarten und beſtellen zu können, übrig behalten. Bey Nachhohlung der aufgeſchwollenen Dienſte aber, wird dieſe ganze, an ſich ſo ſehr vernünftige Verfaßung, zerrüttet.
G.,4,.02; Wie auch dieſer Misbrauch zu beben ſep.
Wie nun das vorhin angeführte Aufſchwellen der Dienſte aus den dabey bemerk- ten Gründen, nothwendig das Verderben der dienftbaren Unterthanen nach ſich ziehen muß, dergleichen aber hauptſächlich von den Zeitpächtern zu befürchten ſtehet,. ſo wird es ebenfalls rathſam. ſeyn, auc dieſem Uebel in den Pachtcontracten dur billige Lins- ſchränfungen und Bedingungen zuvorzukommen.
Und wenn auch ſolches nicht geſchehen wäre, ſo wird das richterliche Amt den- noh allemahl genugſamen Grund und Urſache haben, dieſen BedrüFungen der Un- terthanen Einhalt zu chun.
Man nimme dieſen Misbrauch nicht bloß bey den Pächtern wahr, ſondern auch wohl über den Eigenthumsherrn ſekber, haben ſich die Unterthanen öfters dieſechalb zu beſchweren, Urſache, Der Vorrach von aufbehaltenen Dienſten, und die Anwendung
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